Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung
Inhalt
Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen
Begriffe im Kontext
Ausnahme Gefahrstoffverordnung (Synonym), Ausnahme Umgang mit Gefahrstoffen (Synonym), Ausnahme Schutzvorschriften Gefahrstoffe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
10.10.2023
Fachlich freigegeben durch
BJV V Arbeitnehmerschutz
Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht.
Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht.
Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
- Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
- Sie können die behördliche Ausnahme schriftlich per Post oder per Mail bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Sie erhalten den Bescheid in der Regel 2 bis 4 Wochen nach dem Sie den Antrag gestellt haben.
Es gibt grundsätzlich keine Frist.
Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
- Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung
- Voraussetzungen:
- Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.