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Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme

Hamburg 99031011261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031011261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Meldung Personenschaden (Synonym), Freisetzung Gefahrstoff (Synonym), Unfall Gefahrstoff (Synonym), Schäden durch Gefahrstoff (Synonym), Unfall Gefahrstoffe (Synonym), Verletzter Beschäftigter durch Gefahrstoff (Synonym), Unfallmeldung mit Gefahrstoff (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2023

Fachlich freigegeben durch

BJV V Arbeitnehmerschutz

Teaser

Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

Volltext

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer, der bei Ihnen angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Voraussetzungen

Es ist zu einem Unfall oder einer Betriebsstörung im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen gekommen oder es liegt ein Verdacht dahingehend vor.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
  • Wenn Sie die Anzeige bereits bei einer anderen Behörde eingereicht haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Frist

Zeigen Sie den Unfall oder die Betriebsstörung unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
  • Unfälle oder Betriebsstörungen sowie Krankheits- oder Todesfälle, die in Zusammenhang mit Gefahrstoffen im Unternehmen aufgetreten sind, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden
  • wurde die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt, kann die Anzeige in Kopie hochgeladen werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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