Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme
Inhalt
Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Meldung Personenschaden (Synonym), Freisetzung Gefahrstoff (Synonym), Unfall Gefahrstoff (Synonym), Schäden durch Gefahrstoff (Synonym), Unfall Gefahrstoffe (Synonym), Verletzter Beschäftigter durch Gefahrstoff (Synonym), Unfallmeldung mit Gefahrstoff (Synonym)
Fachlich freigegeben am
10.10.2023
Fachlich freigegeben durch
BJV V Arbeitnehmerschutz
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer, der bei Ihnen angestellten Personen gekommen ist.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Es ist zu einem Unfall oder einer Betriebsstörung im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen gekommen oder es liegt ein Verdacht dahingehend vor.
- Sie reichen die Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
- Wenn Sie die Anzeige bereits bei einer anderen Behörde eingereicht haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.
- Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
- Unfälle oder Betriebsstörungen sowie Krankheits- oder Todesfälle, die in Zusammenhang mit Gefahrstoffen im Unternehmen aufgetreten sind, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden
- wurde die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt, kann die Anzeige in Kopie hochgeladen werden