Anzeige von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Entgegennahme wegen Leerstand
Inhalt
Anzeige von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Entgegennahme wegen Leerstand
Begriffe im Kontext
Zweckentfremdung von Wohnraum (Synonym), Umbau (Synonym), Vermietung (Synonym), Leerstehen (Synonym), unbewohnt (Synonym), Renovierung (Synonym), kein Mieter (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Wohnraumschutz (Altona)
Als verfügungsberechtigte Person müssen Sie einen länger als vier Monate andauernden Leerstand von Wohnraum beim zuständigen Bezirksamt anzeigen. Sie können den Wohnungsleerstand auch als unbeteiligte, dritte Person bekanntgeben; auch anonym.
Wenn Wohnraum länger als vier Monate leer steht, sind Sie als Person, welche rechtlich über den Wohnraum verfügen darf, dazu verpflichtet, den Leerstand beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen. Sie können die Anzeige als Privatperson vornehmen, oder als Vertreter einer juristischen Person, wie zum Beispiel einer Wohnungsbaugesellschaft.
Wenn Ihnen als Bürgerin oder Bürger der Leerstand einer Wohnung bekannt ist, diese Wohnung aber nicht Ihnen gehört, können Sie trotzdem eine Anzeige vornehmen. Sie können die Anzeige in diesem Fall auch anonym vornehmen.
Wenn Ihnen als Bürgerin oder Bürger der Leerstand einer Wohnung bekannt ist, diese Wohnung aber nicht Ihnen gehört, können Sie trotzdem eine Anzeige vornehmen. Sie können die Anzeige in diesem Fall auch anonym vornehmen.
- Wohnraum ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist.
- Sie müssen jeden Leerstand von Wohnraum anzeigen, der länger als vier Monate andauert.
- Wenn Sie verfügungsberechtigt über die Wohnung sind, müssen Sie die Gründe für den Leerstand angeben und gegebenenfalls nachweisen. Weiter müssen Sie die Lage der Wohnung, deren Größe und Ausstattung sowie die dafür vorgesehene Miete mitteilen.
- Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger den Leerstand einer Wohnung anzeigen wollen, über die Sie selbst nicht verfügungsberechtigt sind, müssen Sie mindestens genaue Angaben zur Lage der Wohnung machen.
- Sie melden den Leerstand der Wohnung online und fügen gegebenenfalls Nachweise bei.
- Das zuständige Amt prüft die Anzeige.
- Sollten im Anschluss weitere Verfahrenshandlungen (wie zum Beispiel ein Genehmigungsverfahren) nötig sein, wendet sich die zuständige Behörde mit einer entsprechenden Mitteilung an die Person, welche verfügungsberechtigt über die Wohnung ist.
- Anzeigende Dritte können nach erfolgter Anzeige keine weiteren Auskünfte über den Stand des Verfahrens oder etwaige andere Rückmeldungen zum angezeigten Leerstand erhalten
Die Bearbeitung durch das zuständige Bezirksamt erfolgt schnellstmöglich. Nach Ablauf von acht Wochen können Sie davon ausgehen, dass Ihre Anzeige vollständig war.
Spätestens unverzüglich nachdem die Wohnung bereits vier Monate leer gestanden hat. Als Beginn des Leerstandes gilt der Auszug des letzten Bewohners, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
Sollten Sie die Meldung nicht online vornehmen können, wenden Sie sich an das örtlich zuständige Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnraum befindet.
Für das Leerstehenlassen einer Wohnung aufgrund eines Umbaus oder einer Neubaumaßnahme kann unter bestimmten Umständen eine Genehmigung notwendig sein. Zeigen Sie den Leerstand aufgrund einer konkreten Absicht von Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf von der zuständigen Behörde.
Für das Leerstehenlassen einer Wohnung aufgrund eines Umbaus oder einer Neubaumaßnahme kann unter bestimmten Umständen eine Genehmigung notwendig sein. Zeigen Sie den Leerstand aufgrund einer konkreten Absicht von Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf von der zuständigen Behörde.
- Leerstehen einer Wohnung anzeigen
- Wenn Wohnraum mehr als vier Monate leer steht, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Die Anzeige soll von der Person vorgenommen werden, welche verfügungsberechtigt über die Wohnung ist, in der Regel ist dies der Eigentümer oder die Eigentümerin
- Bei der Anzeige müssen Angaben zur Wohnung gemacht sowie Gründe für den Leerstand angegeben werden.
- Bürgerinnen und Bürger, denen ein über vier Monate andauernder Leerstand einer Wohnung bekannt ist, können im Hamburg als unbeteiligte Dritte ebenfalls die Anzeige vornehmen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen. Dabei müssen mindestens Angaben zur Lage der Wohnung gemacht werden.
- Als Beginn des Leerstandes gilt der Auszug des letzten Bewohners, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
- Leerstand aufgrund einer Baumaßnahme kann gegebenenfalls eine Genehmigung der zuständigen Behörde erfordern.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg