Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Abstammung (Synonym), Biologischer Vater (Synonym), Gerichtliche Feststellung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Beistandschaft (Wandsbek)
- § 52a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__52a.html
Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Lassen Sie sich beraten, was sie tun können und wer ihnen hilft.
Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft. Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Dazu können Sie sich beraten lassen. Die zuständige Behörde unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft. Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen. Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären. Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:
- Unterhaltsansprüche des Kindes
- Unterhaltsansprüche der Mutter
- Sorgerecht
- Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen. Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären. Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:
Abhängig vom Bedarf. Zur Beratung werden keine besonderen Unterlagen benötigt. Wenn zum Erstgespräch vorhandene Unterlagen mitgebracht werden, ermöglicht das eine zielgerichtete Beratung.
Sie können sich jederzeit zu dem Thema beraten lassen. Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Die Beratung und die Beistandschaft sind kostenlos. Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit dem örtlich zuständigen Jugendamt. Der Termin kann auf Ihren Wunsch hin auch zuhause stattfinden. Für die Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Die Vaterschaftsfeststellung kann auch im Rahmen eines Beratungs- und Unterstützungsvorganges stattfinden. Wenn der Vater in dessen Verlauf freiwillig die Vaterschaft anerkennt, ist keine Beistandschaft notwendig. Dies wird im Einzelfall entschieden.
Die Vaterschaftsfeststellung kann auch im Rahmen eines Beratungs- und Unterstützungsvorganges stattfinden. Wenn der Vater in dessen Verlauf freiwillig die Vaterschaft anerkennt, ist keine Beistandschaft notwendig. Dies wird im Einzelfall entschieden.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Mit Eingang des Antrages auf Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen.
- Das Jugendamt macht außerdem folgendes:
- Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
- Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
- Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt
- Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung
- Wenn Vater die Vaterschaft nicht anerkennt oder der Vater unbekannt ist
- Recht auf Beratung und Unterstützung
- Wenn gerichtliche Feststellung: Jugendamt ernennt Beistand
- Beistand vertritt die Mutter
- Sorgerecht bleibt bei der Mutter
- Zuständig: Örtliches Jugendamt
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg