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Testament Verwahrung

Hamburg 99046018089000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046018089000

Leistungsbezeichnung

Testament Verwahrung

Leistungsbezeichnung II

Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Besondere amtliche Verwahrung (Synonym), Verwahrung Erbvertrag (Synonym), Verwahrung Testament (Synonym), Verwahrung, Verfügung von Todes wegen (Synonym), Testament aufbewahren bei Gericht (Synonym), Testament hinterlegen bei Gericht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Roggenkamp, Sylvia

Teaser

Eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Die Verwahrdaten werden vom Amtsgericht oder Notariat elektronisch dem Zentralen Testamentsregister übermittelt und dort registriert.

Volltext

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Ihr Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie sie in besondere amtliche Verwahrung geben. So ist Ihre Verfügung von Todes wegen außerdem vor Fälschungen oder Verlust geschützt. 

Wird Ihre Verfügung von Todes wegen durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet (notarielle Urkunde) veranlasst diese Person die besondere amtliche Verwahrung. 

Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten können Sie dieses persönlich beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. 

Notarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren Verfügungen von Todes wegen elektronisch im Zentralen Testamentsregister. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle über den Sterbefall und die Eintragung informiert. Nachlassgerichte können außerdem auch im Testamentsregister einsehen, ob sich eine Verfügung von Todes wegen in der amtlichen Verwahrung befindet. (Nur, wenn der Tod hier bekannt wird)

Inhalte von Verfügungen von Todes wegen sind im Testamentsregister nicht abgebildet, sondern werden beim Amtsgericht verschlossen aufbewahrt.

Für die Registrierung im Testamentsregister müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden. Diese können nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament)
  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis

Voraussetzungen

Sie als Testamentsverfasser (Testator) können gegenüber dem Amtsgericht verlangen, dass Ihre Verfügung von Todes (Testament oder Erbvertrag) wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

Kosten

Für die Hinterlegung eines Testaments bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Testamente.
Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beläuft sich auf 12,50 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie 15,50 EUR.

Verfahrensablauf

Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
  • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar auf und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Bringen Sie zum Termin neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
  • Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
  • Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
  • Angaben zu Ihrer letztwilligen Verfügung werden automatisch durch das Gericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar online im Testamentsregister hinterlegt.
  • Bei gemeinschaftlichen Testamenten: 
    • Der Antrag auf Verwahrung muss von beiden unterschrieben sein.
    • Urkunden und Personalausweis von beiden vorgelegt werden.
    • Es werden auch für beide je ein Hinterlegungsschein ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

Frist

Keine

Hinweise

In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie das wünschen. So zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Testamentsverfasser (Testator) befristet Beschwerde einlegen.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

Kurztext

  • Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)
  • Eine Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel ein Testament oder ein Erbvertrag) wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
  • bei notarieller Urkunde: Notarin oder Notar veranlasst alles Erforderliche.
  • bei privatschriftlichem Testament: Testierende müssen selbst tätig werden.
  • Gründe: 
    • Verfügung von Todes wegen kann so im Todesfall schnell aufgefunden werden.
    • Hinterlegung schützt vor Fälschungen und vor Verlust.
  • Erblasser erhält hierfür einen Hinterlegungsschein.
  • Verfügung von Todes wegen wird beim Amtsgericht verwahrt.
  • Meldung im Zentralen Testamentsregister durch das Amtsgericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar, um zu gewährleisten, dass im Todesfall das zuständige Nachlassgericht zeitnah von der Existenz der Verfügung von Todes wegen erfährt und diese dort berücksichtigt werden kann.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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