Unterhaltsansprüche gegenüber im Ausland lebenden Personen Weiterleitung
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Haager Unterhaltsübereinkommen 2007
www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/HUUE2007/HUUE2007/HUUE2007_node.html
Lebt der Elternteil, der Ihnen Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind zahlen muss, im Ausland, dann müssen Sie Ihren Unterhaltsanspruch im Ausland geltend machen. Dabei muss zum Beispiel geklärt werden, wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe Ihres Unterhaltsanspruches auswirken. Zudem können deutsche Gerichte für das Ausland keine verbindlichen Anweisungen aussprechen. Ihr Anliegen muss deshalb an die im Ausland zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Es gibt internationale Übereinkommen, welche diese länderübergreifenden Verfahren vereinfachen sollen. In nahezu allen Ländern gibt es daher Stellen, welche internationale Unterhaltsangelegenheiten zentral bearbeiten. In Deutschland ist diese zentrale Stelle das Bundesamt für Justiz.
Wenn Sie bei der Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches im Ausland Unterstützung benötigen, können Sie die Beistandschaft ansprechen und bitten, für Sie den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Dabei handelt der Beistand oder die Beiständin als gesetzliche Vertretung Ihres unterhaltsberechtigten Kindes. Wenn Sie eine Beistandschaft einrichten, darf diese die für das Verfahren notwendigen Antragsformulare für Sie ausfüllen und an die zuständigen Stellen weiterleiten.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels
- Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes.
- Der andere Elternteil lebt nicht in Deutschland.
Die zentralen Stellen für internationale Unterhaltsangelegenheiten arbeiten kostenfrei.
Gegebenenfalls können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, die Sie bezahlen müssen.
- Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und beantragen die Einrichtung der Beistandschaft. Gegebenenfalls müssen Sie Unterlagen vorlegen. Oft kann eine Beistandschaft sofort eingerichtet werden.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland:
- Das an Ihrem Wohnort zuständige Amtsgericht informiert und berät Sie auf Ihre Anfrage hin, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
- Sie erhalten ein Antragsformular vom zuständigen Amtsgericht.
- Sie geben das ausgefüllte Antragsformular samt aller notwendigen Unterlagen wieder beim Amtsgericht ab.
- Das Amtsgericht leitet Ihren Antrag an die in Deutschland zuständige zentrale Stelle weiter.
- Die in Deutschland zuständige zentrale Stelle nimmt Kontakt mit der ausländischen zentralen Stelle auf und leitet Ihren Antrag weiter.
- Die in Deutschland zuständige zentrale Stelle führt das Verfahren mit der ausländischen zentralen Stelle. Sie werden über den Verfahrensablauf beziehungsweise den Verfahrensausgang informiert.
- Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen und an die zuständigen Behörden weiterleiten
- Deutsche Gerichte können keine verbindlichen Anweisungen für Ausland aussprechen, daher müssen bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches im Ausland die zuständigen Stellen im entsprechenden Land involviert werden.
- Es gibt Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung länderübergreifender Verfahren. Unter anderem wurden zentrale Stellen in jedem Land eingerichtet.
- Zentrale Stelle in Deutschland: Bundesamt für Justiz
- Unterstützung durch Beistandschaft bei Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs im Ausland möglich. Die Beistandschaft muss beantragt werden.
- Beistand handelt als gesetzliche Vertretung des unterhaltsberechtigten Kindes
- Beistand kann Antragsformulare ausfüllen und weiterleiten