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Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

Hamburg 99133002026000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99133002026000

Leistungsbezeichnung

Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

Mutterschaft anerkennen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Beistandschaft (Wandsbek)

Handlungsgrundlage

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032901360
§ 27 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__27.html
§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__44.html
§§ 1591 - 1599 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1591.html

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es notwendig sein, dass Sie öffentlich beurkunden lassen, die Mutter Ihres Kindes zu sein.

Volltext

Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Sie sind Mutter eines Kindes, wenn Sie es geboren haben. 

Wenn in Ihrem Mutter-Kind-Verhältnis das Recht eines anderen Landes zur Geltung kommt, kann es notwendig sein, dass Sie Ihre Mutterschaft vor der zuständigen Stelle anerkennen und dies öffentlich beurkunden lassen müssen. Dies kann der Fall sein, wenn
  • Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind,
  • Ihr Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat,
  • Ihr Heimatrecht oder das des Vaters des Kindes die Anerkennung vorschreibt 

Erforderliche Unterlagen

Nachweis zur Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument)

Voraussetzungen

  • Ihre Anerkennung bedarf auch der Zustimmung Ihres Kindes, wenn Sie als Mutter kein Sorgerecht haben. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Wenn Sie in Ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, benötigen Sie die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters. 
  • Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
  • Die Anerkennung darf nicht an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft sein.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie erklären, die Mutter des Kindes zu sein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anerkennung und klärt Sie über eventuelle rechtliche Folgen auf.
  • Die zuständige Stelle beurkundet Ihre Anerkennung öffentlich schriftlich.

Bearbeitungsdauer

Der Beurkundungsvorgang dauert circa 20 Minuten.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch
Anfechtung
Feststellungsverfahren

Kurztext

  • Mutterschaft anerkennen
  • nach deutschem Recht ist die Frau, die ein Kind geboren hat, automatisch als dessen Mutter anerkennt
  • gilt das Recht eines anderen Landes, kann es notwendig sein, die Mutterschaft offiziell anzuerkennen und beurkunden zu lassen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Wandsbek

Formulare

nicht vorhanden

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