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Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

Hamburg 99133001026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99133001026000

Leistungsbezeichnung

Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

Vaterschaft anerkennen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.05.2023

Fachlich freigegeben durch

Beistandschaft (Wandsbek)

Handlungsgrundlage

§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__44.html
§§1594 - 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1594.html

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es notwendig sein, dass Sie öffentlich beurkunden lassen, der Vater Ihres Kindes zu sein.

Volltext

Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet, gelten Sie nach deutschem Recht in der Regel automatisch als Vater des Kindes. Dann ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind, aber als dessen Vater anerkannt sein wollen, können Sie eine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Gegebenenfalls kann eine Vaterschaftsanerkennung auch notwendig sein, wenn innerhalb Ihres Vater-Kind-Verhältnisses das Recht eines anderen Landes gilt. 

Wenn Sie eine Vaterschaft anerkennen möchten, müssen Sie dies vor der zuständigen Stelle erklären. Die zuständige Stelle beurkundet Ihre Vaterschaft bei Vorliegen aller Voraussetzungen öffentlich.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis zur Identität (zum Beispiel  Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument)

Voraussetzungen

  • Die Mutter stimmt der Anerkennung zu.
  • Für den Fall, dass die Mutter kein Sorgerecht hat: das Kind stimmt der Anerkennung zu (für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur eine gesetzliche Vertretung der Anerkennung zustimmen)
  • Wenn Sie in Ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, benötigen Sie die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters. Wenn Sie geschäftsunfähig sind, kann Ihr gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist Ihr gesetzlicher Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
  • Es besteht keine Vaterschaft eines anderen Mannes.
  • Die Vaterschaft ist an keine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft
  • Die Vaterschaft wird nicht missbräuchlich anerkannt.
  • Sie haben die Anerkennung der Vaterschaft nicht bereits einmal wirksam widerrufen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie erklären, der Vater des Kindes zu sein.
  • Die zuständige stelle prüft Ihre Anerkennung und klärt Sie über mögliche rechtliche Folgen auf.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird Ihre Anerkennung öffentlich beurkundet.

Bearbeitungsdauer

einzelfallabhängig

Frist

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes, nach dessen Tod und ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren

Kurztext

  • Vaterschaft anerkennen
  • Mann, der bei Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, gilt in der Regel automatisch als Vater (keine Anerkennung notwendig)
  • Bei Unverheirateten oder Vorliegen anderer gesetzlicher Bestimmungen kann eine Vaterschaftsanerkennung notwendig sein
  • Anerkennung muss vor zuständiger Stelle erklärt werden
  • zuständige Stelle beurkundet Vaterschaftsanerkennung öffentlich

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Wandsbek

Formulare

nicht vorhanden

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