Nachlasspflegschaft Anordnung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Nachlasspflegerbestellung (Synonym), Nachlasspflegschaftsantrag (Synonym), Nachlasssicherung (Synonym), Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass (Synonym), Nachlass sichern (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.06.2023
Fachlich freigegeben durch
Roggenkamp, Sylvia
Bei unbekannten Erben und sicherungsbedürftigem Nachlass kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen.
Bei unbekannten Erben und sicherungsbedürftigem Nachlass kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der einzusetzende Nachlasspfleger sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.
Überschuldeter Nachlass
Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird in der Regel keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen. Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.
Überschuldeter Nachlass
Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird in der Regel keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen. Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.
Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.
- Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
- Der Erbe oder die Erbin ist unbekannt.
- Es ist ungewiss, ob der Erbe oder die Erbin die Erbschaft annimmt.
- Nachlassgläubiger (Personen, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen haben) müssen ein Rechtsschutzinteresse an der Nachlasssicherung darlegen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen. Zudem muss die Absicht vorgetragen werden, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen.
Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe oder die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.
Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.
Zudem erhält der oder die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger oder Nachlasspflegerin eine Vergütung.
Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.
Zudem erhält der oder die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger oder Nachlasspflegerin eine Vergütung.
- Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
- Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
- Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit schnellstmöglich.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt.
Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen.
Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Nachlasspflegschaft Anordnung
- Erbe oder Erbin ist unbekannt
- Ungewiss, ob der Erbe oder die Erbin die Erbschaft annimmt
- Nachlass (Vermögen des Verstorbenen oder der Verstorbenen) ist vorhanden und zu sichern
- Nicht bei überschuldetem Nachlass
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg