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Nachlasspflegschaft Anordnung

Hamburg 99046014088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046014088000

Leistungsbezeichnung

Nachlasspflegschaft Anordnung

Leistungsbezeichnung II

Nachlasspflegschaft Anordnung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nachlasspflegerbestellung (Synonym), Nachlasspflegschaftsantrag (Synonym), Nachlasssicherung (Synonym), Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass (Synonym), Nachlass sichern (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Roggenkamp, Sylvia

Teaser

Bei unbekannten Erben und sicherungsbedürftigem Nachlass kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen.

Volltext

Bei unbekannten Erben und sicherungsbedürftigem Nachlass kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der einzusetzende Nachlasspfleger sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

Überschuldeter Nachlass

Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird in der Regel keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen. Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
  • Der Erbe oder die Erbin ist unbekannt.
  • Es ist ungewiss, ob der Erbe oder die Erbin die Erbschaft annimmt.
  • Nachlassgläubiger (Personen, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen haben) müssen ein Rechtsschutzinteresse an der Nachlasssicherung darlegen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen. Zudem muss die Absicht vorgetragen werden, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen.

Kosten

Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe oder die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.
Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro. 
Zudem erhält der oder die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger oder Nachlasspflegerin eine Vergütung. 

Verfahrensablauf

  • Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
  • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit schnellstmöglich.

Frist

Keine

Hinweise


Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt.
Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen.
Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

 

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Nachlasspflegschaft Anordnung
  • Erbe oder Erbin ist unbekannt
  • Ungewiss, ob der Erbe oder die Erbin die Erbschaft annimmt
  • Nachlass (Vermögen des Verstorbenen oder der Verstorbenen) ist vorhanden und zu sichern
  • Nicht bei überschuldetem Nachlass

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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