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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Lageranlagen

Hamburg 99006055005004 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006055005004

Leistungsbezeichnung

Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Lageranlagen

Leistungsbezeichnung II

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Erlaubnis Lageranlage (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

Wenn Sie eine Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C und mehr als 10.000 Litern Inhalt errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen vornehmen möchten, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Lageranlagen sind Räume oder Bereiche, die der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt <23°C und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern dienen. Es sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:
  • eine Lageranlage errichten und betreiben möchten
  • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
  • beschränkt
  • befristet
  • unter Bedingungen
  • mit Auflagen
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (E-Mail, Telefon, Fax)
  • Angabe der Art der Erlaubnis, die gewünscht ist:
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
  • Antragsgegenstand
  • Beschreibung der Anlage und Befüllplatz
  • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Beschreibung Betriebsweise
  • Beschreibung der Zusammenlagerung und Aufstellung der beantragten Lagerklassen
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Grundrissplan/Technikplan
  • Ex-Zonenplan
  • Explosionsschutzkonzept
  • Angaben zum Brandschutz
  • Beschreibung des ständig vorhandenen Rückhaltevolumens
  • Berechnung der Herstellungskosten
  • Sonstige Anlagen
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen Lageranlagen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

Kosten

Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags werden gemäß der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO HA) Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Erstellung der Erlaubnis.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden.

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn:
  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht betrieben haben
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Antragsunterlagen können auch in digitaler Form eingereicht werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch:
  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Kurztext

  • Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten beantragen
  •  Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten beantragen
  • Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Lageranlagen
  • Eine Lageranlage dient zur Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt <23°C und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern
  • Lageranlagen sind "überwachungsbedürftige Anlagen"
  • Sie müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden
  • Wer eine Lageranlage errichten, betreiben oder Änderungen der Bauart und Betriebsweise an ihnen vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis
  • Die Erlaubnis kann erteilt werden:
    • unter Bedingungen
    • beschränkt
    • befristet
    • verbunden mit Auflagen
Antrag:
 
  • Sie können den Antrag formlos schriftlich oder elektronisch stellen.
  • Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.
  • Zuständig ist das Amt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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