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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Gasfüllanlagen

Hamburg 99006055005003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006055005003

Leistungsbezeichnung

Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Gasfüllanlagen

Leistungsbezeichnung II

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Gasfüllanlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Erlaubnis Gasfüllanlage (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2023

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

Wenn Sie eine Gasfüllanlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen der Bauart oder Betriebsweise vornehmen möchten, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

An Gasfüllanlagen, werden Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit entzündbaren Gasen, die dann als Treib- oder Brennstoff verwendet werden, befüllt. Gasfüllanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:
  • eine Gasfüllanlage errichten und betreiben möchten
  • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit beeinflussen
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
  • beschränkt
  • befristet
  • unter Bedingungen
  • mit Auflagen
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (E-Mail, Telefon, Fax)
  • Die Art der Erlaubnis die Sie wünschen:
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
  • Antragsgegenstand
  • Beschreibung der Anlage
  • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Beschreibung Betriebsweise
  • Ständig besetzte Stelle bei Betrieb ohne Beaufsichtigung
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Grundrissplan/Technikplan
  • Ex-Zonenplan
  • Explosionsschutzkonzept
  • Angaben zum Brandschutz
  • Berechnung Herstellungskosten
  • Sonstige Anlagen
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen Füllstellen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

Kosten

Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags werden gemäß der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO HA) Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Erstellung der Erlaubnis.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden.

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn:
  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Antragsunterlagen können auch in digitaler Form eingereicht werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch:
  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Kurztext

  • Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Gasfüllanlagen beantragen
  • Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Gasfüllanlagen
  • Eine Gasfüllanlage ist eine Anlage zum Befüllen von Land, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff
  • Wer eine Gasfüllanlage errichten, betreiben oder Änderungen der Bauart und Betriebsweise an ihr vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
  • Gasfüllanlagen sind "überwachungsbedürftige Anlagen".
  • Sie müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden
  • Die Erlaubnis kann erteilt werden:
    • unter Bedingungen
    • beschränkt
    • befristet
    • verbunden mit Auflagen
Antrag:
  • Sie können den Antrag formlos schriftlich oder elektronisch stellen.
  • Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.
  • Zuständig ist Amt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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