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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Dampfkesselanlagen

Hamburg 99006055005001 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006055005001

Leistungsbezeichnung

Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Dampfkesselanlagen

Leistungsbezeichnung II

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Erlaubnis Dampfkesselanlage (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2023

Fachlich freigegeben durch

BJV V Anlagensicherheit

Teaser

Wenn Sie eine Dampfkesselanlage der Kategorie IV errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen der Bauart oder Betriebsweise vornehmen möchten, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Dampfkesselanlagen der sogenannten Kategorie IV sind beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius. Es handelt sich hierbei um überwachungsbedürftige Anlagen. Diese müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Dampfkesselanlage der Kategorie IV:
  • errichten und in Betrieb nehmen möchten
  • in der Bauart oder der Betriebsweise so verändern möchten, dass die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird
Die Erlaubnis kann Ihnen wie folgt erteilt werden:
  • beschränkt
  • befristet
  • unter Bedingungen
  • mit Auflagen
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
 
  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer, Fax)
  • Angabe welche Erlaubnis Sie beantragen wollen:
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
 
  • Antragsgegenstand
  • Beschreibung der Anlage
  • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
  • Beschreibung Kesselaufstellungsraum (Be- und Entlüftung, Druckentlastungsflächen)
  • Beschreibung Betriebsweise
  • Beschreibung der Abgasanlage
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Grundrissplan beziehungsweise Technikplan
  • Beschreibung Baugruppe
  • Beschreibung Konformitätsbewertungsverfahren
  • Angaben zum Brandschutz
  • Berechnung Herstellungskosten
  • Beiblätter des TÜV Verband e.V. für Kessel Erlaubnisverfahren
  • Sonstige Anlagen
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen Dampfkesselanlagen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

Kosten

Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags werden gemäß der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO HA) Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Erstellung der Erlaubnis.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden.

Frist

Die Erlaubnis erlischt, wenn:
 
  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben

Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Antragsunterlagen können auch in digitaler Form eingereicht werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch:
  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Kurztext

  • Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Dampfkesselanlagen beantragen
  • Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung
  • Erlaubnis von Dampfkesselanlagen
  • Wer eine Dampfkesselanlage der Kategorie IV errichten, betreiben oder Änderungen der Bauart oder Betriebsweise vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
  • Dampfkesselanlagen der Kategorie IV sind beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius.
  • Diese sind "überwachungsbedürftige Anlagen", die nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden müssen.
  • Die Erlaubnis kann:
    • unter Bedingungen erteilt
    • beschränkt
    • befristet
    • mit Auflagen verbunden werden
Antrag:
  • formlos schriftlich oder elektronisch
  • Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.
  • zuständig: Amt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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