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Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts

Hamburg 99073001000000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99073001000000

Leistungsbezeichnung

Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts

Leistungsbezeichnung II

Kirchenaustritt

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Religionsaustritt (Synonym), Kündigung Kirchenmitgliedschaft (Synonym), Kündigung Religionsmitgliedschaft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie möchten aus der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten?

Volltext

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.

Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.

Erforderliche Unterlagen

  • Bundespersonalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Hamburg.
  • Volljährig:
    • Persönliches Erscheinen erforderlich.
    • Vollmacht nicht möglich.
  • Minderjährig:
    • Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes müssen die Sorgeberechtigten den Austritt persönlich beim Standesamt erklären. Die Anwesenheit von Kindern ab dem 12 Jahren ist erforderlich.
    • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Kind kirchenmündig und kann die Erklärung selbst abgeben.

Kosten

  • 31 EUR.
    Es ist pro Person immer der volle Betrag zu bezahlen, dies gilt auch für Minderjährige. Es gibt keine Ermäßigungen oder Befreiungen.

Verfahrensablauf

  • Sie können online oder telefonisch einen Termin vereinbaren.

Bearbeitungsdauer

  • nach vorheriger Terminvereinbarung sofort

Frist

Keine

Hinweise

  • Die Änderung beziehungsweise der Kirchenaustritt wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt.
  • Die Erklärung des Austritts ist auch schriftlich über einen Notar möglich. Dort fallen zusätzliche Kosten an, die Sie bitte direkt mit dem Notar klären.
  • Austritte über Drittanbieter sind nicht möglich.
  • Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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