Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
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Begriffe im Kontext
Religionsaustritt (Synonym), Kündigung Kirchenmitgliedschaft (Synonym), Kündigung Religionsmitgliedschaft (Synonym)
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- Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (RelGemAustrG
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RelGemAustrGHArahmen - Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KiStGHAV2P2/part/X
Sie möchten aus der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten?
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
- Wohnsitz in Hamburg.
- Volljährig:
- Persönliches Erscheinen erforderlich.
- Vollmacht nicht möglich.
- Minderjährig:
- Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes müssen die Sorgeberechtigten den Austritt persönlich beim Standesamt erklären. Die Anwesenheit von Kindern ab dem 12 Jahren ist erforderlich.
- Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Kind kirchenmündig und kann die Erklärung selbst abgeben.
- 31 EUR.
Es ist pro Person immer der volle Betrag zu bezahlen, dies gilt auch für Minderjährige. Es gibt keine Ermäßigungen oder Befreiungen.
- Die Änderung beziehungsweise der Kirchenaustritt wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt.
- Die Erklärung des Austritts ist auch schriftlich über einen Notar möglich. Dort fallen zusätzliche Kosten an, die Sie bitte direkt mit dem Notar klären.
- Austritte über Drittanbieter sind nicht möglich.
- Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg