Viehausstellungen und Viehmärkte Befreiung
Inhalt
Befreiung von der behördlichen Überwachungspflicht für Vieh auf Jahrmärkten und Wochenmärkten beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
18.04.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Wenn Sie einen Jahrmarkt oder Wochenmarkt veranstalten, auf dem Vieh im geringen Umfang gehandelt wird, können Sie diese Veranstaltung von der Überwachungspflicht befreien lassen. Dies müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie eine Veranstaltung mit Vieh durchführen gelten besondere Überwachungspflichten zur Vorbeugung von Tierseuchen. Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Für Jahrmärkte und Wochenmärkte können Sie eine Befreiung dieser Überwachungspflicht beantragen. Dies gilt aber nur wenn Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird.
Die Befreiung dieser Überwachungspflicht erhalten Sie nur, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
Für Jahrmärkte und Wochenmärkte können Sie eine Befreiung dieser Überwachungspflicht beantragen. Dies gilt aber nur wenn Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird.
Die Befreiung dieser Überwachungspflicht erhalten Sie nur, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
- Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein.
- Es muss ein Jahrmarkt oder Wochenmarkt sein
- Der Handel mit Vieh darf nur einen geringen Umfang stattfinden
Der Antrag kann formlos Form oder über den Online-Dienst gestellt werden.
Wenn Sie die Befreiung formlos beantragen möchten:
Wenn Sie die Befreiung über den Online-Dienst beantragen möchten:
Wenn Sie die Befreiung formlos beantragen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
- Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
- Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
- Nach der Bearbeitung geht Ihnen ein Bescheid zu.
Wenn Sie die Befreiung über den Online-Dienst beantragen möchten:
- Sie rufen den Online Dienst auf
- Sie befüllen das Antragsformular.
- Nach dem Absenden wird Ihr Antrag automatisch durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
- Die restlichen Schritte gleichen dem schriftlichen Ablauf.
- Viehmärkte, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art werden von der zuständigen Behörde, zur Vorbeugung von Tierseuchen, überwacht.
- Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der Überwachung befreit werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg