Viehausstellungen und Viehmärkte Anzeige
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
18.04.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Wenn Sie eine Viehausstellung, einen Viehmarkt, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und eine ähnliche Veranstaltung mit Vieh durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten.
Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung anzeigen.
In der Anzeige müssen Sie die Art der Veranstaltung angegeben.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung anzeigen.
In der Anzeige müssen Sie die Art der Veranstaltung angegeben.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.
- Es muss sich um eine der folgenden Viehveranstaltungen handeln:
- Viehausstellungen
- Viehmärkte
- Viehschauen
- Wettbewerbe mit Vieh
- Veranstaltungen ähnlicher Art
- Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein. Zu Vieh zählen die im § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten.
- Für die Viehveranstaltung gelten die Bestimmungen nach § 3 (1) Viehverkehrsverordnung.
Die Anzeige kann formlos in schriftlicher oder elektronischer Form oder über den Online-Dienst gestellt werden.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
- Art der Veranstaltung
- Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
- hre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
- Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
- Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Wenn die Behörde sich nicht bei Ihnen meldet, dürfen Sie die Veranstaltung durchführen.
- Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
- Sie befüllen das Anzeigeformular
- Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
- Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
- Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf
- Für Veranstaltungen mit Vieh unterliegen Veranstaltende der Anzeigepflicht.
- Unter Veranstaltungen mit Vieh zählen:
- Viehausstellungen
- Viehmärkte
- Viehschauen
- Wettbewerbe mit Vieh
- Veranstaltungen ähnlicher Art
- Die Veranstaltung ist mindestens 4 Wochen vorher anzuzeigen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg