Beglaubigter Registerausdruck Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Erbschaft (Synonym), Ahnenforschung (Synonym), Sterbeurkunde (Synonym), Eheurkunde (Synonym), Vollständige Abschrift aus dem Geburtenregister, Sterberegister, Eheregister (Synonym), Auskunft aus dem Register (Synonym), Nachweis der Geburt (Synonym), Nachweis der Eheschließung (Synonym), Nachweis eines Sterbefalls (Synonym), Geburtsurkunde für Eheschließung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
15.03.2023
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__55.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__55.html
Geburts-, Sterbe- und Eheurkunden können auch als beglaubigter Ausdruck aus dem Register ausgestellt werden. Diese enthalten zumeist mehr Informationen als die Urkunden. Für die Eheschließung wird die Geburtsurkunde als beglaubigter Ausdruck aus dem Register benötigt.
Wenn Sie Ahnenforschung betreiben oder in Erbangelegenheiten auf der Suche nach weiteren Verwandten sind ist der beglaubigte Registerausdruck die richtige Urkunde für Sie. Im Hinweisteil des Eheregisters wird auf die Geburtseinträge der Eheschließenden verwiesen. Im Hinweisteil des Geburtenregisters wird auf die Eheschließung der Eltern des Kindes verwiesen sowie auf die Eheschließung des Kindes und die Geburt von Kindern des Kindes. Sie erhalten so stets neue Ansatzpunkte für Ihre weitere Suche.
Wenn Sie heiraten möchten benötigt das Standesamt bei dem Sie die Eheschließung anmelden grundsätzlich Ihre Geburtsurkunde in Form eines beglaubigten Registerausdrucks. Dieser darf in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.
Ein Registerausdruck ist immer nur in deutscher Sprache erhältlich.
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ist auch eine Geburtsurkunde.
Zuständig für die Ausstellung von beglaubigten Registerausdrucken ist das Standesamt des Ereignisortes
Wenn Sie heiraten möchten benötigt das Standesamt bei dem Sie die Eheschließung anmelden grundsätzlich Ihre Geburtsurkunde in Form eines beglaubigten Registerausdrucks. Dieser darf in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.
Ein Registerausdruck ist immer nur in deutscher Sprache erhältlich.
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ist auch eine Geburtsurkunde.
Zuständig für die Ausstellung von beglaubigten Registerausdrucken ist das Standesamt des Ereignisortes
- Beglaubigter Registerausdrucks der antragstellenden Person (eigenes Geburtenregister, eigenes Eheregister): Personalausweis
- Beglaubigter Registerausdruck von Verwandten in auf- oder absteigender Linie, z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, und Geschwister: Personalausweis und Nachweis der Verwandtschaft
- Beglaubigter Registerausdruck von weiteren Personen, die nicht unter die o.g. Fallgruppen fallen: Personalausweis und Nachweis des rechtlichen Interesses, z.B. Schreiben vom Nachlassgericht, Schuldtitel
Anträge können stellen:
Beglaubigte Registerausdrucke enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
- Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
- die Person, auf die sich der Geburtsurkunde bezieht
- der Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
- Geschwister
- Weitere Voraussetzungen:
- Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten einen Registerausdruck nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Beglaubigte Registerausdrucke enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
- beglaubigter Registerausdruck (erstes Exemplar): 18,00 Euro
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 8,00 Euro
- Sie müssen den Antrag auf einen beglaubigten Registerausdruck bei dem zuständigen Standesamt stellen.
- Die Beantragung erfolgt per Briefpost, E-Mail, online oder persönlich.
- Sie können beglaubigte Registerausdrucke schriftlich (Briefpost, E-Mail, Fax) beantragen. Eine Beantragung per Telefon ist nicht möglich. Eine persönliche Antragsstellung vor Ort ist möglich.
- Sollte Ihnen der Ort des standesamtlich eingetragenen Ereignisses nicht mehr bekannt sein, so wenden Sie sich bitte schriftlich oder per Email an das Generalregister der hamburgischen Standesämter. Dort kann festgestellt werden, welches Standesamt den Personenstandsfall beurkundet hat.
- Für Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Sterbefall), die ab 2009 in einem Hamburger Standesamt beurkundet wurden, können beglaubigte Regsierausdrucke in allen Hamburger Standesämtern ausgestellt werden.
Sie können Ihren Registerausdruck beim Amt für Migration mit einer Apostille versehen lassen. Dazu darf dieser nicht älter als 6 Monate sein.
Wenn Sie Ahnenforschung betreiben oder in Erbangelegenheiten auf der Suche nach weiteren Verwandten sind ist der beglaubigte Registerausdruck die richtige Urkunde für Sie. Im Hinweisteil des Eheregisters wird auf die Geburtseinträge der Eheschließenden verwiesen. Im Hinweisteil des Geburtenregisters wird auf die Eheschließung der Eltern des Kindes verwiesen. Sie erhalten so stets neue Ansatzpunkte für Ihre weitere Suche.
Wenn Sie heiraten möchten benötigt das Standesamt bei dem Sie die Eheschließung anmelden grundsätzlich Ihre Geburtsurkunde in Form eines beglaubigten Registerausdrucks.
Wenn Sie heiraten möchten benötigt das Standesamt bei dem Sie die Eheschließung anmelden grundsätzlich Ihre Geburtsurkunde in Form eines beglaubigten Registerausdrucks.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg