Familienname Festlegung aufgrund der Erklärung zur Namensführung des Kindes
Inhalt
Begriffe im Kontext
Einbenennungen (Synonym), Namensbestimmung (Synonym), Anschlusserklärung (Synonym), Namenserteilung (Synonym), Antrag auf Erwerb des Namens der Mutter (Synonym), Änderung nach Eheschließung der Eltern (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.03.2023
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)
http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45.html
http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45.html
Die Änderung des Familiennamens Ihres Kindes ist unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Familiennamen Ihres Kindes ändern. In Betracht kommen u.a. folgende Szenarien:
- Änderung der Sorgeverhältnisse
- Nach Eheschließung der Eltern
- Nach Feststellung der Nichtvaterschaft
Ist im Einzelfall zu prüfen. Erkundigen Sie sich gerne beim zuständigen Standesamt.
Wenden Sie sich an das Standesamt, um einen Termin zu vereinbaren und die notwendigen Unterlagen zu erfragen.
Änderung des Familiennamens des Kindes, nach beispielsweise:
- Änderung des Sorgerechts
- Feststellung Nicht-Vaterschaft
- Eheschließung der Eltern
- Änderung des Namens des namensgebenden Elternteils
- Einbenennung
- Änderung des Sorgerechts
- Feststellung Nicht-Vaterschaft
- Eheschließung der Eltern
- Änderung des Namens des namensgebenden Elternteils
- Einbenennung
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg