Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger für private Haushalte
Inhalt
Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger für private Haushalte
Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger für private Haushalte
Begriffe im Kontext
Härtefall (Synonym), Energiekosten entlasten (Synonym), Energiepauschale (Synonym), Heizöl, Härtefallhilfen (Synonym), Holzpellets, Härtefallhilfen (Synonym), Brennstoffhilfen (Synonym), Härtefallfonds (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.04.2023
Fachlich freigegeben durch
Arbeitsstab Energieversorgungssicherheit (BUKEA)
Private Haushalte, die mit Öl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab dem 2. Mai 2023 beginnend, Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden.
Privathaushalte, die mit Öl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können Härtefallhilfen für das Jahr 2022 rückwirkend beantragen. Dies soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks entlasten.
Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat ein gemeinsames Antragsportal für 13 Bundesländer entwickelt und verwaltet es. Für die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein übernimmt Hamburg auch die Sachbearbeitung der eingehenden Anträge.
Die Brennstoffhilfe kann über das Online-Portal beantragt werden, das in den beteiligten Bundesländern ab 2. Mai stufenweise freigeschaltet wurde. Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat ein gemeinsames Antragsportal für 13 Bundesländer entwickelt und verwaltet es. Für die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein übernimmt Hamburg auch die Sachbearbeitung der eingehenden Anträge.
Die Brennstoffhilfe kann über das Online-Portal beantragt werden, das in den beteiligten Bundesländern ab 2. Mai stufenweise freigeschaltet wurde. Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Im Antragsverfahren sind im Regelfall folgende Nachweise zu erbringen:
- Rechnung(en) mit einem Lieferdatum aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022,
- Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen,
- strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen.
- Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
- Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet.
Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der max. Gesamtentlastungsbetrag beträgt 2.000 Euro pro Haushalt.
- Es wird nicht die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten zugrunde gelegt, sondern die Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
- Entlastet werden Eigentümer von Heizungsanlagen, aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird.
- Diese Energieträger sind umfasst:
- Heizöl,
- Flüssiggas (LPG),
- Holzpellets,
- Holzhackschnitzel,
- Holzbriketts,
- Scheitholz,
- Kohle/Koks.
Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes. Das hier vorliegende Online-Portal umfasst die Antragstellung für alle Bundesländer bis auf die Länder Bayern, Berlin oder Nordrhein-Westfalen.
Letzte Antragsmöglichkeit: Freitag, 20. Oktober 2023 23:59 Uhr,
falls die Fördermittel von 1,8 Mrd. Euro nicht bis dahin bereits erschöpft sind.
falls die Fördermittel von 1,8 Mrd. Euro nicht bis dahin bereits erschöpft sind.
Bund und Länder haben für 2021 diese Referenzpreise für die umfassten Energieträger ermittelt. Für eine Antragsberechtigung muss die Verdopplung der genannten Preise erreicht werden.
Für Details zu weiteren Sachverhalten, lesen Sie bitte die einheitlichen Erläuterungen und Merkblätter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
- Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.); 60 ct/l (zzgl. USt.)
- Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.); 48 ct/l (zzgl. USt.)
- Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.) 22 ct/kg (zzgl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.); 9 ct/kg (zzgl. USt.)
- Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.); 26 ct/kg (zzgl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.); 79 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.); 30 ct/kg (zzgl. USt.)
Für Details zu weiteren Sachverhalten, lesen Sie bitte die einheitlichen Erläuterungen und Merkblätter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet.
Beispiele:
Beispiele:
- Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
- Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.