Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische/r Technologe/in für Radiologie bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische/r Technologe/in für Radiologie bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
Beantragung der Berufserlaubnis Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie aus EU/EWR/Schweiz
Begriffe im Kontext
Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), EU/EWR/Schweiz (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25, 25b, 25c, Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25, 25b, 25c, Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html
Sie möchten in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Der Beruf Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie wollen in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Antragstellung
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 4 Monate im regulären Verfahren
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
- Für die Arbeit als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
- Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“ nennen und in dem Beruf arbeiten.
- Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.