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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische/r Technologe/in für Radiologie bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Hamburg 99150115001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150115001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische/r Technologe/in für Radiologie bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Beantragung der Berufserlaubnis Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie aus EU/EWR/Schweiz

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), EU/EWR/Schweiz (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25, 25b, 25c, Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html
 

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Beruf Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (online abrufbar)
  • Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
  • Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
  • ärztliches Attest (online abrufbar)
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Kosten

mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde

Verfahrensablauf

Antragstellung 
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

Prüfung der Gleichwertigkeit 
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.

Bearbeitungsdauer

  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
  • Für die Arbeit als Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“ nennen und in dem Beruf arbeiten.
  • Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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