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Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung

Hamburg 99133001000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99133001000000

Leistungsbezeichnung

Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung

Leistungsbezeichnung II

Vaterschaftsanerkennung erklären

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bietz, Sylvia

Handlungsgrundlage


§ 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html

Teaser

Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beraten und unterstützen lassen.

Volltext

Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen. Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beraten lassen. Sie können auch bei der Feststellung der Vaterschaft unterstützt werden.
Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
  • Unterhaltsansprüche des Kindes
  • Unterhaltsansprüche der Mutter
  • Sorgerecht
  • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
  • Erteilung des Namens des Vaters

Beistandschaft
Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Die zuständige Behörde kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel
  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
einleiten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst weiter beraten und unterstützen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis beider Eltern (Ausweise/Pässe)
  • Beleg der bestehenden Schwangerschaft (eine Seite des Mutterpasses, Bescheinigung des Arztes)

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. * Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, dem Amtsgericht, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein. Die Urkundsperson hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern. Insbesondere wird geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Den Familienstand der Mutter
  • Die Urkundsperson belehrt über die Rechte und Pflichten einer Vaterschaft und die rechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet.

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung dauert ca. 20-30 Minuten.
Bei schwierigen Einzelfällen, z.B. bei Dolmetscherbeteiligung oder hohem Beratungsbedarf entsprechend länger.

Frist

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keinen

Kurztext

Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung
Möglichkeit, Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung zu erhalten
Voraussetzung: 
die Vaterschaft wird nicht anerkannt oder
der Vater ist unbekannt
bei gerichtlicher Feststellung kann Jugendamt Beistand ernennen
Beistand vertritt die Mutter
 Sorgerecht bleibt bei der Mutter
 zuständig: örtliches Jugendamt

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Wandsbek

Formulare

nicht vorhanden

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