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Heilbehandlung für Kriegsopfer Gewährung

Hamburg 99076002080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076002080000

Leistungsbezeichnung

Heilbehandlung für Kriegsopfer Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Heilbehandlung für Kriegsopfer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arzneimittel (Synonym), Zahnersatz (Synonym), Hilfsmittel (Synonym), Arbeitstherapie (Synonym), Ärztliche Behandlung (Synonym), Badekuren (Synonym), Belastungserprobung (Synonym), Beschäftigungstherapie (Synonym), Bewegungstherapie (Synonym), Ersatzleistungen (Synonym), Krankenbehandlung für Kriegsopfer (Synonym), Krankenhausbehandlung (Synonym), Krankenpflege (Synonym), Sprachtherapie (Synonym), Versehrtenleibesübungen (Synonym), Zahnärztliche Behandlung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.03.2023

Fachlich freigegeben durch

SI 535 - Kriegsopferversorgung

Handlungsgrundlage

§ 10 bis § 24 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__10.html)

Teaser

Als anerkannte Beschädigte erhalten Sie auf Antrag Heilbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen.

Volltext

Als Beschädigte/r haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Pflegepersonen der Schwerbeschädigten sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Heilbehandlung umfasst
  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
  • Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Behandlung in einem Krankenhaus,
  • Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid nach dem Sozialen Entschädigungsrecht

Voraussetzungen

Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind (Kausalität)

Kosten

Werden ausschließlich Schädigungsfolgen im kassenüblichen Rahmenbehandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.

Verfahrensablauf

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Folgende Leistungen werden unmittelbar durch das zuständige Versorgungsamt erbracht und sind dort zu beantragen:
  • Zahnersatz
  • Hilfsmittel
  • Bewegungstherapie
  • Sprachtherapie
  • Beschäftigungstherapie
  • Belastungserprobung
  • Arbeitstherapie
  • Badekuren,
  • Ersatzleistungen,
  • Versehrtenleibesübungen
Alle übrigen Leistungen werden von der Krankenkasse für die Versorgungsverwaltung erbracht.
Ist eine berechtigte Person nicht Mitglied einer Krankenkasse, wendet sie sich an die zuständige Versorgungsverwaltung.

Bearbeitungsdauer

Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (z.B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

Frist

Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Antragstellung im Kontext des Sozialen Entschädigungsrechts
  • Beschädigte haben für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sie wird Schwerbeschädigten auch für versorgungsfremde Leiden gewährt; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
  • Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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