Heilbehandlung für Kriegsopfer Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Arzneimittel (Synonym), Zahnersatz (Synonym), Hilfsmittel (Synonym), Arbeitstherapie (Synonym), Ärztliche Behandlung (Synonym), Badekuren (Synonym), Belastungserprobung (Synonym), Beschäftigungstherapie (Synonym), Bewegungstherapie (Synonym), Ersatzleistungen (Synonym), Krankenbehandlung für Kriegsopfer (Synonym), Krankenhausbehandlung (Synonym), Krankenpflege (Synonym), Sprachtherapie (Synonym), Versehrtenleibesübungen (Synonym), Zahnärztliche Behandlung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.03.2023
Fachlich freigegeben durch
SI 535 - Kriegsopferversorgung
§ 10 bis § 24 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__10.html)
Als anerkannte Beschädigte erhalten Sie auf Antrag Heilbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen.
Als Beschädigte/r haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Pflegepersonen der Schwerbeschädigten sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Heilbehandlung umfasst
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Heilbehandlung umfasst
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
- Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Behandlung in einem Krankenhaus,
- Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
- häusliche Krankenpflege,
- Versorgung mit Hilfsmitteln,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.
- Antrag (formlos möglich)
- Anerkennungsbescheid nach dem Sozialen Entschädigungsrecht
Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind (Kausalität)
Werden ausschließlich Schädigungsfolgen im kassenüblichen Rahmenbehandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Folgende Leistungen werden unmittelbar durch das zuständige Versorgungsamt erbracht und sind dort zu beantragen:
Ist eine berechtigte Person nicht Mitglied einer Krankenkasse, wendet sie sich an die zuständige Versorgungsverwaltung.
- Zahnersatz
- Hilfsmittel
- Bewegungstherapie
- Sprachtherapie
- Beschäftigungstherapie
- Belastungserprobung
- Arbeitstherapie
- Badekuren,
- Ersatzleistungen,
- Versehrtenleibesübungen
Ist eine berechtigte Person nicht Mitglied einer Krankenkasse, wendet sie sich an die zuständige Versorgungsverwaltung.
Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (z.B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und sollten daher rechtzeitig beantragt werden.
- Antragstellung im Kontext des Sozialen Entschädigungsrechts
- Beschädigte haben für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sie wird Schwerbeschädigten auch für versorgungsfremde Leiden gewährt; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
- Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg