Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung
Inhalt
Vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung
Vorübergehende Registrierung für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen.
Begriffe im Kontext
Öffentliche Bekanntmachung (Synonym), Registrierung (Synonym), Rechtsdienstleistungen (Synonym), Rentenberatung (Synonym), Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Synonym), Inkassodienstleistungen (Synonym), registrierungspflichtige Rechtsdienstleistungen (Synonym), Vorübergehende Rechtsdienstleistung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Präsidialabteilung (AG)
Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen anbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Grundsätzlich muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen, wer vorübergehend außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will:
Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
- Inkassodienstleistungen,
- Rentenberatung auf dem Gebiet der
- gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
- des sozialen Entschädigungsrechts,
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und darüber, dass Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt ist
- Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,
- Wenn der Beruf auf dem Gebiet der BRD ausgeübt wird: Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, oder Angabe dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird
- rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung des Berufs am Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz,
- grundsätzlich eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung
- Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten.
- Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 RDG für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die vorübergehende Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
- Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen öffentliche Bekanntmachung
- Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht niedergelassen sind, können sich vorübergehend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen