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Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes Bestätigung

Hamburg 99138008008000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99138008008000

Leistungsbezeichnung

Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Nutzung von erneuerbaren Energien beim Heizungstausch melden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Klimafreundliche Energie (Synonym), nachhaltig (Synonym), Effizienz (Synonym), Heizkessel (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.04.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 17 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020V7P17

Teaser

Wenn Sie in Ihrem Gebäude eine Heizungsanlage einbauen oder austauschen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anteil der Wärmeenergie mit erneuerbaren Energien decken und dies der zuständigen Stelle nachweisen.

Volltext

Wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes dessen Heizungsanlage austauschen oder nachträglich einbauen lassen wollen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes durch erneuerbare Energien zu decken. Sie müssen der zuständigen Stelle nachweisen, dass Ihre Heizungsanlage dieser Vorgabe entspricht.

Erforderliche Unterlagen

  • Installationsbescheinigung einer Sachkundigenorganisation
  • Die letztjährliche Rechnung über den Kauf von
    • Biomethan
    • Bioöl

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes
    • Alternativ: Der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin hat Sie als Vertretung einer Verwaltungsgesellschaft oder Sachkundige beziehungsweise Sachkundiger mit der Erstattung der Meldung beauftragt.
  • Das Gebäude wurde vor dem 01.01.2009 errichtet
  • Sie haben an diesem Gebäude nach dem 30.06.2021 einen Austausch oder Einbau der Heizungsanlage vorgenommen oder werden diesen zukünftig vornehmen

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Meldung schriftlich oder mit dem Online-Dienst ein.
    • Wenn Sie den Online-Dienst nutzen, werden automatisch die in Ihrem konkreten Fall notwendigen Unterlagen benannt. Zudem stehen Ihnen dort Berechnungshilfen bereit. Der Online-Dienst gibt Ihnen umgehend Auskunft darüber, ob Sie Ihre Meldepflicht erfüllt haben. Diese Services können bei der schriftlichen Bearbeitung nicht geboten werden.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Erfüllung Ihrer Meldepflicht.

Bearbeitungsdauer

Im Online-Verfahren je nach Komplexität zwischen 20 und 40 Minuten Bearbeitungszeit durch Sie. Der Online-Dienst gibt Ihnen umgehend Auskunft darüber, ob Sie Ihre Meldepflicht erfüllt haben. Die Bearbeitungszeit im schriftlichen Verfahren kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Frist

Sie müssen die Meldung innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage bei der zuständigen Stelle abgeben.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Nutzung von erneuerbaren Energien beim Heizungstausch melden
  • Bei Heizungsanlagen-Austausch oder Neubau ist zu beachten, dass zukünftig mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden müssen
  • Gilt für Gebäude, die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden
  • Gilt für Austausch oder Umbau nach dem 30.06.2021
  • Erfüllung muss bei zuständiger Stelle nachgewiesen werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Energierecht und städtische Energiepolitik

Formulare

nicht vorhanden

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