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Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung

Hamburg 99089027005001 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089027005001

Leistungsbezeichnung

Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis beantragen, eine Lotterie zu veranstalten oder zu vermitteln

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

§§ 3, 9, 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (HmbGlüStVAG)

Teaser

Um eine kleine Lotterie auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu veranstalten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Für jegliche Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) eine Erlaubnis erforderlich.

Der öffentliche Verkauf von Losen zur Verlosung von Geld- oder Sachpreisen außerhalb von Volksfesten ist ein Glücksspiel und somit grundsätzlich den staatlichen Lotteriegesellschaften (zum Beispiel: Lotto Hamburg, GKL) vorbehalten. Damit jedoch auch von anderen, wie zum Beispiel Privatpersonen oder Vereinen, mittels Veranstaltung einer Verlosung Einnahmen für gute Zwecke erwirtschaftet werden können, gibt es die sogenannte „Kleine Lotterie“ gemäß § 18 Glücksspielstaatsvertrag. Als Kleine Lotterien können unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) oder öffentliche Ausspielungen (Verlosung von Sachgewinnen oder geldwerten Dienstleistungen) genehmigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Informationen zum Veranstaltenden und Empfängerin / Empfänger des Reinertrages (Name, Anschrift, E-Mail, vertretungsbefugte Person)
  • Angaben zu Geld- und Sachpreisen und deren ungefähren Wert
  • Anzahl der Lose und Lospreis in Euro
  • Kosten der Verlosung für den Veranstalter

Voraussetzungen

  • Die Lotterie wird nur auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg abgehalten.
  • Das Spielkapital darf 40.000 Euro nicht übersteigen. Das Spielkapital errechnet sich aus der Anzahl der Lose multipliziert mit dem Verkaufspreis eines Loses. Mindestens 25 % des Spielkapitals müssen in Form von Lotteriegewinnen ausgespielt werden.
  • Der Reinertrag muss unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Kosten

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer kleinen Lotterie ist gebührenfrei, wenn der Veranstalter nach dem Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung eingestuft ist.

In allen übrigen Fällen fällt für die Genehmigung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro an.

Verfahrensablauf

Ein Genehmigungsantrag kann schriftlich oder online gestellt werden.

schriftlicher Ablauf:
  • Es ist das Formular "Antrag auf Genehmigung einer kleinen Lotterie" zu verwenden und auszufüllen. Danach muss der Antrag postalisch oder per Mail an die Behörde übermittelt werden.
  • Nach Eingang erfolgt eine formelle Prüfung. Sollte der Antrag unvollständig sein, werden Sie kontaktiert und um Nachbesserung gebeten.
  • Danach erfolgt die fachliche Prüfung. Der Antrag kann genehmigt, genehmigt mit Auflagen oder abgelehnt werden.

Online Dienst
  • Der Online Dienst kann über das Hamburger Service Portal aufgerufen werden. Sie müssen alle notwendigen Angaben im Dienst tätigen und den Antrag absenden. Dieser wird dann automatisch an die zuständige Stelle übermittelt.
  • Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert im Regelfall nur wenige Tage. Es kann länger dauern, falls der Antrag unvollständig ist oder sich im Rahmen der Bearbeitung noch Fragen ergeben.

Frist

Mindestens eine Woche vor der Durchführung der Veranstaltung muss der Genehmigungsantrag gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In der Regel ist der Behörde für Inneres und Sport innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kleinen Lotterie die Verwendung des Reinertrages nachzuweisen. Dies ist zum Beispiel durch das Einreichen einer Auflistung oder von Kontoauszügen möglich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • In Hamburg ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspiel genehmigungspflichtig.
  • Kleine Verlosungen beziehungsweise Lotterien die von Privatpersonen und Vereinen durchgeführt werden und deren Reinertrag einem gemeinnützigen Zweck zu Gute kommen, können beantragt werden.
  • Zuständige Stelle: Behörde für Inneres und Sport - Glücksspielaufsicht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal