Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

Hamburg 99050200276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050200276000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung für das Abholen und Kremieren von Equiden beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Tierische Nebenprodukte (Synonym), Equiden (Synonym), Abholung und Kremierung (Synonym), Beseitigungspflicht (Synonym), Verbrennung (Synonym), Verbrennungsanlage (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

BJV V Veterinärwesen

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können eine Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines toten pferdeartigen Tieres (Equiden) in einem zugelassenen Tierkrematorium beantragen.

Volltext

Wenn Sie tote pferdeartige Tiere (Equiden) wie zum Beispiel Pferde oder verschiedene Esel- und Zebraarten abholen und kremieren lassenmöchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Eine Ausnahmegenehmigung von der Beseitigungspflicht vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit Ihrem Antrag eine Kopie des Equidenpasses sowie eine tierärztliche Bescheinigung ein.

Voraussetzungen

Die Verbrennungsanlage muss sich im Inland befinden. 
Für die Verbrennung im Ausland muss ein separater Antrag gestellt werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

Verfahrensablauf

  •  Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Für den Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:

a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in den der Tierkörper zur Kremierung verbracht werden soll, muss die Verbringung genehmigen (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Diese Artikel-48-Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Sie kann auch dem Transportunternehmen erteilt werden, jedoch muss sich der Tierhalter davon überzeugen, dass die Genehmigung sich auch auf seinen Equiden bezieht. Alternativ kann die Artikel-48-Genehmigung auch einem zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierende Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden. Ergänzend zu Nr. 2 muss auch die Art. 48-Genehmigung vor der Verbringung erteilt worden sein.

b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigung für das Abholen und Kremieren von Equiden beantragen
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Equiden in einer Verbrennungsanlage verbrannt werden, die die Voraussetzungen des Artikel 6 der Verordnung (EU) 142/2011 erfüllen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal