Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Errichtung einer Börse Erlaubnis

Hamburg 99021001005000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99021001005000

Leistungsbezeichnung

Errichtung einer Börse Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Beantragung (Synonym), Betrieb (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Börse (Synonym), Errichtung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

24.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Börsenaufsicht

Handlungsgrundlage

§§ 4 bis 6 des Börsengesetzes (BörsG)
( www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html )

Teaser

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten.

Volltext

Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben. Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel;
  • Die Namen des/der Geschäftsleiters / Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind;
  • Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse;
  • Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Börsengesetz und deren Beteiligungshöhe;
  • Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind. Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/ seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann von Ihnen die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen Sie schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde. Die Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Börsengesetz (BörsG).
Für die Prüfung Ihres Antrags kann die Börsenaufsichtsbörde ggf. weitere Angaben von Ihnen verlangen.

Kosten

  • fixe Kosten
  • Kostenrahmen (Spanne)
gemäß der jeweiligen Landesverwaltungskostenordnung

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Börsenaufsichtsbehörde ein.
  • Die zuständige Börsenaufsichtsbehörde ist die Behörde in dem Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig sein soll.
  • Die Börsenaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Börsenzulassung vorliegen. Zusätzliche Angaben können, soweit diese erforderlich sind, verlangt werden.
  • Die Erlaubnis oder die Ablehnung der Börsenaufsichtsbehörde erfolgt schriftlich per Post.
  • Eine Erlaubnis erlischt, wenn die Börse nicht innerhalb eines Jahres ihren Betrieb aufnimmt.
  • Eine Erlaubnis kann die Börsenaufsichtsbehörde nachträglich mit Auflagen versehen oder auch aufheben (§ 4 Abs. 5 BörsG).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.

Frist

Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

Wenn Sie eine Börse errichten / betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzbehörde - Vermögens- und Beteiligungsmanagement (Amt 3)

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal