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Zulassung Anlage oder Betrieb für den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten Erteilung

Hamburg 99050197001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050197001000

Leistungsbezeichnung

Zulassung Anlage oder Betrieb für den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für tierische Nebenprodukte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Zulassung (Synonym), Tiernebenprodukte (Synonym), Tierische Nebenprodukte (Synonym), Gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten (Synonym), Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

BJV V Veterinärwesen

Teaser

Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten benötigen Unternehmen eine Zulassung.

Volltext

Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind (Artikel 7-10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten existiert eine Zulassungspflicht. Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen Sie zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörde:
  • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EG) 1069/2009 oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20 VO (EG) 1069/2009
  • Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
  • Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
  • Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
  • Herstellung von Heimtierfutter
  • Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
  • Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost (Biogasanlage und Kompostieranlagen)
  • Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
  • Lagerung von Folgeprodukten

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Ausweisdokuments
  • Lageplan der Anlage/des Betriebes
    • Im Falle von Biogasanlagen und Kompostieranlagen muss bei Einsatz von Fremdgülle die ausreichende Trennung von Tierbestand und Anlage hervorgehen)
  • Grundrissplan des Gebäudes/der Gebäude (für Biogas- und Kompostieranlagen wird nur ein Lageplan benötigt)
  • Ungezieferbekämpfungsplan
  • HACCP-Konzept (Heimtierfutterbetriebe oder Behandlung/Lagerung mehrerer Kategorien tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte)
  • Betriebsbeschreibung

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die jeweils entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie die jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen. Weiterhin müssen die Anlagen den in Teil 4 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) benannten Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte entsprechen.

Kosten

variabel

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Zulassung inkl. aller notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein
  • Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen erfüllt sind.
  • Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs kann die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich.
  • Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
  • Mit der Zulassung erhält der Betrieb eine individuelle, veröffentlichte Zulassungsnummer für TNP (Tierische Nebenprodukte)-Betriebe, die ihn auch in den Handelspapieren und verpflichtenden Aufzeichnungen im Handelsverkehr identifiziert.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
 

Frist

Der Antrag auf Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Neben-produkten sind zulassungspflichtig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

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