Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
Inhalt
Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
Begriffe im Kontext
Ehe (Synonym), Eheschließung (Synonym), Eheregister (Synonym), Erstbeurkundung (Synonym), Erstregistrierung (Synonym), Nachbeurkundung (Synonym), Ehe im Ausland (Synonym), Hochzeit im Ausland (Synonym)
Fachlich freigegeben am
06.02.2023
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
Art. 11 Abs. 1 EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/11.html
Art. 13 Abs. 14 EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html
Art. 17b EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/17b.html
§ 34 PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__34.html
§ 39 PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__39.html
§ 41 PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__41.html
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/11.html
Art. 13 Abs. 14 EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html
Art. 17b EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/17b.html
§ 34 PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__34.html
§ 39 PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__39.html
§ 41 PStG
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__41.html
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.
Ihre im Ausland geschlossene Ehe wird anerkannt, wenn unter anderem die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt Ihre Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde ist eine Übersetzung erforderlich. Es besteht keine Verpflichtung für Sie, die Nachbeurkundung zu beantragen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich beim Standesamt, das Ihre Ehe nachbeurkundet hat, eine deutsche Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht. Dieses erleichtert den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen.
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
- bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden, ggf. mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk.
- Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
- ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
- · Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Keiner der Partner verfügt über einen derzeitigen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
- ab 153,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland
- ggfs. zzgl. 35,50 EUR wenn eine Erklärung zur Namensführung abgegeben werden soll
- 18,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde
- 8,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
- Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
- Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.
- Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an.
- Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
- Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt
- Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
- Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin, wenn niemals ein Wohnsitz bestand in Deutschland.
- Ansonsten ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren letzten Wohnsitz hatte.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg