Eheschließung Aufhebung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ehe (Synonym), Aufhebung (Synonym), minderjährig (Synonym), Arglist (Synonym), Bewusstlosigkeit (Synonym), Drohung (Synonym), Eheaufhebung (Synonym), geschäftsunfähig (Synonym), Irrtum (Synonym), Täuschung (Synonym), widerrechtlich (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Segment FBI Amtsgericht
Zu den Aufhebungsgründen:
§§ 1313 ff. BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1313.html
Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts:
§ 122 Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)zur örtlichen Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__122.html
§§ 1313 ff. BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1313.html
Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts:
§ 122 Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)zur örtlichen Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__122.html
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtmäßig erfolgt ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.
Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, zum Beispiel wenn Sie bei der Heirat minderjährig waren, Sie durch Drohung zur Eheschließung bestimmt wurden oder Sie über Umstände getäuscht wurden, die für die Eheschließung wichtig waren.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen
- Kopie der Heiratsurkunde
- ggf. Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
- ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte
- Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung zum Beispiel:
- noch nicht volljährig waren
- arglistig über für die Eheschließung wichtige Umstände getäuscht wurden
- zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
- geschäftsunfähig waren
- bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.
- Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (Einkommens und vermögensabhängig)
Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
- Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
- Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
- Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
- Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
- Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Je nach Aufhebungsgrund unterschiedlich
§ 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1317.html
§ 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1317.html
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
- Aufhebung der Ehe
- Anwaltszwang
- Voraussetzung für die Aufhebung der Ehe ist z. B.:
- Minderjährigkeit
- Geschäftsunfähigkeit,
- Arglistige Täuschung,
- Widerrechtliche Drohung oder
- Irrtum über die Eheschließung
- Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, zu stellen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg