Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Eheschließung Aufhebung

Hamburg 99059001044000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059001044000

Leistungsbezeichnung

Eheschließung Aufhebung

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung der Ehe

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), Aufhebung (Synonym), minderjährig (Synonym), Arglist (Synonym), Bewusstlosigkeit (Synonym), Drohung (Synonym), Eheaufhebung (Synonym), geschäftsunfähig (Synonym), Irrtum (Synonym), Täuschung (Synonym), widerrechtlich (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Segment FBI Amtsgericht

Handlungsgrundlage

Zu den Aufhebungsgründen:
§§ 1313 ff. BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1313.html

Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts:
§ 122  Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)zur örtlichen Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__122.html

Teaser

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtmäßig erfolgt ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen. 

Volltext

Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, zum Beispiel wenn Sie bei der Heirat minderjährig waren, Sie durch Drohung zur Eheschließung bestimmt wurden oder Sie über Umstände getäuscht wurden, die für die Eheschließung wichtig waren.
  
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
  • ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

Voraussetzungen

  • Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung zum Beispiel:
    • noch nicht volljährig waren
    • arglistig über für die Eheschließung wichtige Umstände getäuscht wurden
    • zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
    •  geschäftsunfähig waren
    • bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.

Kosten

  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (Einkommens und vermögensabhängig)
Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

Verfahrensablauf

Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
  • Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
  • Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
  • Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
  • Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
  • Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Frist

Je nach Aufhebungsgrund unterschiedlich
§ 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1317.html

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
 

Kurztext

  • Aufhebung der Ehe
  • Anwaltszwang
  • Voraussetzung für die Aufhebung der Ehe ist z. B.: 
    • Minderjährigkeit
    • Geschäftsunfähigkeit,
    • Arglistige Täuschung,
    • Widerrechtliche Drohung oder
    • Irrtum über die Eheschließung
    •  Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, zu stellen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal