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Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

Hamburg 99027003026002 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027003026002

Leistungsbezeichnung

Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

Leistungsbezeichnung II

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beantragen von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Geburt (Synonym), Ausland (Synonym), Erstbeurkundung (Synonym), Erstregistrierung (Synonym), Nachbeurkundung (Synonym), Generationenschnitt (Synonym), Staatsangehörigkeit (Synonym), Standesamt I in Berlin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Standesamt (Harburg)

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Geburt im deutschen Geburtenregister beurkundet werden.

Volltext

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ausländische Geburtsurkunde gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille beweist die Tatsache der Geburt.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder – falls nicht vorhanden –
  • Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille und
  • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
  • Ausweise der Eltern,
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder
  • Staatsangehörigkeitsausweis
 
  • wenn die Mutter verheiratet ist oder war: 
    • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • und im Falle der Ehebeendigung:
    • Nachweis der Auflösung
 
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

Voraussetzungen

  • Sie oder Ihr Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Antragsberechtigte sind Sie als
    • die einzutragende Person selbst oder
    • deren Eltern oder
    • deren Kinder oder
    • der Ehepartner oder die Ehepartnerin oder
    • der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
 
Für die Beurkundung ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Falls Sie oder Ihr Kind noch nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Kosten

Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühren informiert Sie auf Nachfrage das Standesamt I in Berlin.

Die Beurkundung beim Standesamt des letzten Inlandswohnsitzes in Hamburg ist ebenfalls gebührenpflichtig.
  • Antrag auf Nachbeurkundung: ab 104,00 EUR, gegebenenfalls Mehrkosten für Melderegisterauskunft, Eintragung einer Folgebeurkundung, Mehraufwand bei Prüfung ausländischen Rechts
  • Geburtsurkunde: 18,00 EUR
  • jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung: 8,00 EUR
  • internationale Geburtsurkunde: 18,00 EUR
  • jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung: 8,00 EUR
  • Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister: 18,00 EUR
  • jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung: 8,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag grundsätzlich über die deutsche Auslandsvertretung stellen, wenn Sie einen Auslandswohnsitz haben.
  • Beantragen Sie die Beurkundung Ihrer Geburt oder der Ihres Kindes persönlich bei der Auslandsvertretung.
  • Legen Sie alle Urkunden und Ausweise im Original dort vor.
  • Gegebenenfalls können Sie bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien anfertigen lassen. Dafür fallen weitere Gebühren an.
  • Die Auslandsvertretung prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall können Sie eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort abgeben.
  • Die Auslandsvertretung leitet den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt  weiter.
  • Sie können dann entsprechende Geburtsurkunden erhalten. Dafür fallen weitere Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Bitte rechnen Sie mit einer längeren Bearbeitungsdauer.

Frist

Keine
Es können in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung Ihrer Geburt oder der Geburt Ihres Kindes beantragt haben.

Hinweise

 Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachweisen müssen oder möchten. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin oder das letzte Wohnsitzstandesamt dann nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden - auch mehrsprachig - ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach der Geburt im deutschen Geburtenregister beurkunden lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde.

Rechtsbehelf

Bei Zuständigkeit des Standesamtes I in Berlin: Sie können einen Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin stellen.

Bei Zuständigkeit eines Standesamtes in Hamburg: Sie können einen Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1 stellen.

Kurztext

  • Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
  • Das Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
  • Hatte das Kind oder die antragstellende Person in der Vergangenheit einen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt am letzten Inlandswohnsitz zuständig
  • Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Antragszeitpunkt
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder nach Einbürgerung trotz Aufenthalts im Ausland
  • Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Kindern, Ehe oder Lebenspartner/-in
  • zuständig: Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
    ansonsten das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Bezirksamt Harburg

Formulare

nicht vorhanden

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