Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
Inhalt
Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
Begriffe im Kontext
Familiennamen (Synonym), Namenserklärung gem. § 94 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (Synonym), Vorname (Synonym), Spätaussiedlerin (Synonym), Spätaussiedler (Synonym), Vertriebene (Synonym), Angleichung des Namens an das deutsche Recht (Synonym), Vatersname (Synonym), Ablegung Vatersname (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.01.2023
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
- § 43 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
Sie haben Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben und möchten Ihn nun an das deutsche Recht angleichen.
Als vertriebene oder spätaussiedelnde Person können Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden. Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen. Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
- Registrierschein
- soweit vorhanden:
- Spätaussiedlerbescheinigung
- Vertriebenenausweis
Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Fragen Sie hierzu telefonisch vorher in Ihrem Standesamt nach.
- Kein Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
- Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling
- Nehmen Sie Kontakt zum Standesamt Ihres Wohnortes auf. Schildern Sie ihr Anliegen. Legen Sie alle relevanten Unterlagen vor.
- Das Standesamt berät Sie darüber inwiefern Ihr Name geändert werden kann. Hierzu vereinbaren Sie mit dem Standesamt einen Termin. Bei diesem Termin nimmt der Standesbeamte/die Standesbeamtin von Ihnen eine Erklärung über die Änderung Ihres Namens auf. Im Anschluss wird Ihnen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.
- Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
- Die Erklärungen gem. § 94 BVFG und Art. 47 EGBGB können jeweils nur einmal abgegeben werden.
Als vertriebene oder spätaussiedelnde Person können Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden. Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen. Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg