Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind
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Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind
Registrierung aufgrund besonderer Sachkunde von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind
Begriffe im Kontext
Registrierung (Synonym), Besondere Sachkunde (Synonym), Rechtsdienstleistungen (Synonym), Erlaubnisinhaber nach Rechtsberatungsgesetz (Synonym), Alterlaubnisinhaber (Synonym)
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Wenn Sie Erlaubnisinhaber oder Erlaubnisinhaberin nach dem Rechtsberatungsgesetz sind, müssen Sie sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren.
Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen nach Rechtsberatungsgesetz (sog. Alterlaubnisinhaber) können sich für die drei Bereiche Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht registrieren lassen. Erlaubnisinhaber:innen, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber:innen registriert (registrierte Erlaubnisinhaber:innen) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt.
Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
- Original der Erlaubnisurkunde/n mit etwaigen Ergänzungen
- Ggf. ergänzender Sachkundenachweis zum Nachweis der
- von der bisherigen Erlaubnis nicht erfassten Teilbereiche.
- Der ergänzende Sachkundenachweis wird vorgelegt
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall
- Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
- Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Es gibt folgende Hinweise:
Untersagung:
Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen.
Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Untersagung:
Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen.
Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
- Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind
- Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht dürfen nur von Personen erbracht werden, die ihre Sachkunde bei dem zuständigen Gericht nachgewiesen haben
- Erlaubnisinhaber nach Rechtsberatungsgesetz können sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
- Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt, werden gesondert als registrierte Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister geführt.