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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

Hamburg 99018098001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018098001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Berufserlaubnis / Berufsurkunde als Altenpflegerin oder Altenpfleger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gesundheits- und Krankenpflege (Synonym), Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Krankenpflegegesetz
§ 66 Pflegeberufegesetz (PflBG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__66.html

Teaser

Wenn Sie Ihr Staatsexamen zur Altenpflegerin oder Altenpfleger erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie hier Ihre Berufserlaubnis (Urkunde) beantragen.

Volltext

Nachdem Sie Ihr Staatsexamen Altenpflegerin oder Altenpfleger erfolgreich abgeschlossen haben, benötigen Sie eine Berufserlaubnis in Form einer Berufsurkunde, um in diesem Beruf arbeiten zu dürfen.
Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ und ist neu. Es gibt eine Übergangsfrist für die Berufserlaubnis auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Bis zum 31. Dezember 2024 können unter Umständen Berufserlaubnisse übergangsweise noch als Altenpflegerin oder Altenpfleger erteilt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (online abrufbar)
  • ärztliches Attest nicht älter als 3 Monate (online abrufbar)
  • behördliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihr Staatsexamen erfolgreich in Hamburg abgeschlossen.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

Je nach Aufwand zwischen EUR 40 und EUR 75.

Verfahrensablauf

Mit der Zulassung zum Staatsexamen erhalten die Prüflinge alle relevanten Informationen und Vorlagen, die sie zur Beantragung der Berufserlaubnis benötigen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Ausland erworbene Abschlüsse werden in dieser Leistung nicht berücksichtigt, sondern im Bereich Anerkennung.

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

Kurztext

  • Für die Ausübung des Berufs als Altenpflegerin oder Altenpfleger braucht die/der Antragsstellende
    • das Staatsexamen
    • eine Berufserlaubnis in Form einer Berufsurkunde.
  • Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.
  • Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ und ist neu. Es gibt eine Übergangsfrist für die Erteilung der Berufserlaubnis auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Bis zum 31.12.2024 können Berufserlaubnisse unter Umständen übergangsweise noch als Altenpflegerin oder Altenpfleger erteilt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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