Elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Inhalt
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
18.01.2023
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Hamburg Service)
- Bezeichnung: § 11 Absatz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Sie können auf Wunsch in jedem Hamburger Hamburg Service Standort ihre gespeicherten und auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) des Personalausweises einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich in einem Hamburger Hamburg Service Standort Ihrer Wahl erscheinen.
Hierfür müssen Sie persönlich in einem Hamburger Hamburg Service Standort Ihrer Wahl erscheinen.
- Sie vereinbaren einen Termin im Hamburg Service Ihrer Wahl.
- Sie kommen persönlich zum Hamburg Service mit Ihrem Personalausweises.
- Elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
- Einsicht in gespeicherte und auslesbare Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) des Personalausweises
- Persönliches Erscheinen an einem Hamburger Hamburg Service Standort
- Zuständig: jeder Hamburg Service
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg