Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung von Deutschen ohne jemals mit Inlandswohnsitz
Inhalt
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Begriffe im Kontext
Ehe (Synonym), Eheschließung (Synonym), Ehefähigkeitszeugnis (Synonym), Ehevoraussetzungen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.05.2022
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__13.html - § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__39.html - § 1309 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1309.html - Artikel 13 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032101123 - Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1191 - Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1672381063881&uri=CELEX:32012R1024
Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt, wenn es zur Eheschließung im Ausland benötigt wird.
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland liegt beim Standesamt 1 in Berlin.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland liegt beim Standesamt 1 in Berlin.
Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht.
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- Der Personenstand
- Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
- Die Staatsangehörigkeit
- Die Geburt
- Sowie, ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
- Ggf. Namensänderungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
- Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
- Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt 1 in Berlin.
- Sie beantragen die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim Standesamt 1 in Berlin.
- Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt 1 in Berlin das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland.
- Zuständig ist das Standesamt 1 in Berlin.