Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Entgegennahme

Hamburg 99050182261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050182261000

Leistungsbezeichnung

Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

PROBEA

Handlungsgrundlage

§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__21.html i.V.m. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

Teaser

Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden. Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

• Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
• Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
• Kraftfahrzeugs- oder Schiffskennzeichen
• Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
• Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
• Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Voraussetzungen

Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem muss das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

Kosten

Es handelt sich um eine Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Zustellungsauslagen.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Gegebenfalls werden weitere Unterlagen nachgefordert. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen. Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden. Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs ist anzeigepflichtig. Vorrausetzung für die Entgegennahme einer Anzeige ist eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für das Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeugs. Es können weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts bestehen. Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal