elektronischer Identitätsnachweis Speicherung von Fingerabdrücken
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
25.06.2022
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Hamburg Service)
- § 5 Absatz 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__5.html
Ihre Fingerabdrücke werden bei der Beantragung des Personalausweises gespeichert. Dieses ist für Personen ab 6 Jahren verpflichtend. Die Abdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.
- Die Abgabe der Fingerabdrücke ist ausschließlich im Antragsverfahren zum Personalausweis möglich.
- Die Abdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert.
- Die Speicherung der Fingerabdrücke ist seit dem 2. August 2021 für neu ausgestellte Personalausweise europaweit verpflichtend.
- Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
- Ausschließlich Behörden, die gesetzlich zur Identitätsfeststellung ermächtigt sind, dürfen die biometrischen Daten im Chip auslesen. Diese sind in § 17 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) festgelegt.
- elektronischer Identitätsnachweis Speicherung von Fingerabdrücken
- zuständig: jeder Hamburg Service, soweit Hamburg der Hauptwohnsitz ist
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg