Erschließungsbeitrag Erhebung
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Begriffe im Kontext
Wegebaubeiträge (Synonym), Erschließungsbeiträge (Synonym), Erschließungskosten (Synonym), Endgültige Herstellung (Synonym), Erschließungsanlagen (Synonym), Hamburgisches Wegegesetz (HWG) (Synonym), Erschließungsaufwand (Synonym)
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nicht vorhanden
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B31 Zahlungsverkehr
Rechtliche Grundlagen sind die:
- §§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) (https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__123.html),
- §§ 44 bis 63 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV9G9)
- sowie die Verordnung über die Höhe der Einheitssätze (EsV) (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-EinhSatzVHArahmen)
Die Abteilung Anliegerbeiträge der BWFGB erhebt Erschließungsbeiträge (bzw. Wegebaubeiträge) für die endgültige Herstellung bestimmter Straßen, Plätze und Wohnwege.
Erschließungsbeiträge im Sinne von Wegebaubeiträgen werden für die endgültige Herstellung der öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Plätze und Wohnwege erhoben. Erst aufgrund dieser Erschließungsanlagen lassen sich Grundstücke entsprechend der baurechtlichen Vorschriften nutzen. Die Erschließungsbeiträge dienen als Ausgleich dieses Vorteils. Eine Erschließungsanlage kann insgesamt oder in Abschnitten hergestellt und abgerechnet werden. Unerheblich sind dabei die teilweise jahrzehntelange Dauer des Straßenbaus und der Zeitpunkt, in dem das Grundstück bebaut wird.
Beitragspflichtige und Adressaten des Festsetzungsbescheides sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen sind (§ 134 Baugesetzbuch). Gibt es Wohnungseigentümer:innen oder Erbbauberechtigte, sind diese die Adressat:innen. Hiervon abweichende, privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel in Kaufverträgen) können nicht berücksichtigt werden.
Beitragspflichtige und Adressaten des Festsetzungsbescheides sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen sind (§ 134 Baugesetzbuch). Gibt es Wohnungseigentümer:innen oder Erbbauberechtigte, sind diese die Adressat:innen. Hiervon abweichende, privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel in Kaufverträgen) können nicht berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist der Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung (Hamburgisches Wegegesetz - HWG).
- Rechtmäßigkeit (Vorliegen eines Bebauungsplanes bzw. Baustufenplanes)
- Grunderwerb (Freilegung und Erwerb der Straßenflächen)
- Widmung (Straßenfläche muss der Öffentlichkeit zugänglich sein)
- Erfüllung des Bauprogramms
- Abschluss der Baumaßnahme
Da jede Erschließungsanlage nicht nur dem Anliegerverkehr dient, sondern auch der Allgemeinheit, trägt die Stadt Hamburg zehn Prozent vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand.
Die Beiträge für eine Erschließung werden nach dem Hamburgischen Wegegesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Einheitssätze individuell berechnet.
Die Beiträge für eine Erschließung werden nach dem Hamburgischen Wegegesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Einheitssätze individuell berechnet.
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
(§ 135 Baugesetzbuch - https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__135.html)
(§ 135 Baugesetzbuch - https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__135.html)
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Die von der Abteilung Anliegerbeiträge der BWFGB erhobenen Erschließungsbeiträge werden nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erhoben.