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Erschließungsbeitrag Erhebung

Hamburg 99012018111000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012018111000

Leistungsbezeichnung

Erschließungsbeitrag Erhebung

Leistungsbezeichnung II

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Wegebaubeiträge (Synonym), Erschließungsbeiträge (Synonym), Erschließungskosten (Synonym), Endgültige Herstellung (Synonym), Erschließungsanlagen (Synonym), Hamburgisches Wegegesetz (HWG) (Synonym), Erschließungsaufwand (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

B31 Zahlungsverkehr

Handlungsgrundlage

Rechtliche Grundlagen sind die:            in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Teaser

Die Abteilung Anliegerbeiträge der BWFGB erhebt Erschließungsbeiträge (bzw. Wegebaubeiträge) für die endgültige Herstellung bestimmter Straßen, Plätze und Wohnwege.

Volltext

Erschließungsbeiträge im Sinne von Wegebaubeiträgen werden für die endgültige Herstellung der öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Plätze und Wohnwege erhoben. Erst aufgrund dieser Erschließungsanlagen lassen sich Grundstücke entsprechend der baurechtlichen Vorschriften nutzen. Die Erschließungsbeiträge dienen als Ausgleich dieses Vorteils. Eine Erschließungsanlage kann insgesamt oder in Abschnitten hergestellt und abgerechnet werden. Unerheblich sind dabei die teilweise jahrzehntelange Dauer des Straßenbaus und der Zeitpunkt, in dem das Grundstück bebaut wird.

Beitragspflichtige und Adressaten des Festsetzungsbescheides sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen sind (§ 134 Baugesetzbuch). Gibt es Wohnungseigentümer:innen oder Erbbauberechtigte, sind diese die Adressat:innen. Hiervon abweichende, privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel in Kaufverträgen) können nicht berücksichtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist der Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung (Hamburgisches Wegegesetz - HWG).
  • Rechtmäßigkeit (Vorliegen eines Bebauungsplanes bzw. Baustufenplanes)
  • Grunderwerb (Freilegung und Erwerb der Straßenflächen)
  • Widmung (Straßenfläche muss der Öffentlichkeit zugänglich sein)
  • Erfüllung des Bauprogramms
  • Abschluss der Baumaßnahme

Kosten

Da jede Erschließungsanlage nicht nur dem Anliegerverkehr dient, sondern auch der Allgemeinheit, trägt die Stadt Hamburg zehn Prozent vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand.

Die Beiträge für eine Erschließung werden nach dem Hamburgischen Wegegesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Einheitssätze individuell berechnet.

Verfahrensablauf

Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
(§ 135 Baugesetzbuch - https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__135.html)

Bearbeitungsdauer

Keine.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.

Kurztext

Die von der Abteilung Anliegerbeiträge der BWFGB erhobenen Erschließungsbeiträge werden nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erhoben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Formulare

nicht vorhanden

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