Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
Inhalt
Genehmigung für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren beantragen
Begriffe im Kontext
Bauangelegenheiten (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Dezernat 4 Leitung (Bergedorf)
§ 59 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59
§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61/part/S
Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1/part/G
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59
§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61/part/S
Baugebührenordnung (BauGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1/part/G
Für die
Bei Beantragung einer Baugenehmigung können Sie zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem konzentriertem Verfahren wählen. Im vereinfachten Verfahren prüft die zuständige Behörde nur die Einhaltung eines Teils der baurechtlichen Vorschriften. Daher ist das vereinfachte Verfahren der schnellste und kostengünstigste Weg zu Ihrer Baugenehmigung. Sie als Bauherr beziehungsweise Bauherrin müssen aber trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten - das obliegt allerdings der Verantwortung Ihrer Entwurfsverfassenden (Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte). Das vereinfachte Verfahren wird vorwiegend bei Wohnungsbauangelegenheiten genutzt und ist auf bestimmte Vorhaben beschränkt.
- Errichtung,
- Änderung (zum Beispiel Umbau),
- Nutzungsänderung (zum Beispiel Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung) sowie
- den Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen
Bei Beantragung einer Baugenehmigung können Sie zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem konzentriertem Verfahren wählen. Im vereinfachten Verfahren prüft die zuständige Behörde nur die Einhaltung eines Teils der baurechtlichen Vorschriften. Daher ist das vereinfachte Verfahren der schnellste und kostengünstigste Weg zu Ihrer Baugenehmigung. Sie als Bauherr beziehungsweise Bauherrin müssen aber trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten - das obliegt allerdings der Verantwortung Ihrer Entwurfsverfassenden (Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte). Das vereinfachte Verfahren wird vorwiegend bei Wohnungsbauangelegenheiten genutzt und ist auf bestimmte Vorhaben beschränkt.
Die konkreten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Vorhaben werden unterschiedliche Unterlagen von Ihnen benötigt. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen. Notwendig werden kann unter Anderem die Vorlage folgender Dokumente:
- Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster,
- Lageplan,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibung.
- gegebenenfalls: Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis
Die Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung sind in jedem Einzelfall zu prüfen.
Gebühr:
63€ - 126€
Bei Neu-,Um- und Anbauten richten sich die Gebühren nach den anrechenbaren oder nach den Herstellungskosten.
- für je 1.000,00 EUR der anrechenbaren Kosten: 20,50 EUR
- für je 1.000,00 EUR der Herstellungskosten: 13,70 EUR
- Sie beziehungsweise Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte reichen einen Antrag auf Genehmigung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle Sie zu einer Gebührenvorauszahlung auf. Sie leisten die Zahlung.
- Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, fordert die zuständige Behörde diese bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und beteiligt weitere Stellen, deren Anhörung notwendig ist.
- Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie die Baugenehmigung.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des beantragten Vorhabens und kann 1 bis 3 Monate nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch nehmen.
Antragsfrist: Keine. Die Baugenehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit Baumaßnahmen beginnen.
Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben, beginnen.
Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben, beginnen.
Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Einen Antrag einreichen darf dabei nur eine bauvorlageberichtigte Person, in der Regel zum Beispiel ein Architekt beziehungsweise eine Architektin oder ein Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin
Bedenken Sie, dass Sie im vereinfachten Verfahren gegebenenfalls noch Genehmigungen von anderen Behörden benötigen. Sie müssen eigenverantwortlich prüfen, ob alle Rechtsbereiche des Bauordnungs- und Baunebenrechts eingehalten werden. Wenn Sie stattdessen gerne alles aus einer Hand haben wollen, sollten Sie lieber das konzentrierte Verfahren wählen.
Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.
Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.
Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig
Bedenken Sie, dass Sie im vereinfachten Verfahren gegebenenfalls noch Genehmigungen von anderen Behörden benötigen. Sie müssen eigenverantwortlich prüfen, ob alle Rechtsbereiche des Bauordnungs- und Baunebenrechts eingehalten werden. Wenn Sie stattdessen gerne alles aus einer Hand haben wollen, sollten Sie lieber das konzentrierte Verfahren wählen.
Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.
Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.
Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig
- Genehmigung für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren beantragen
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch von Gebäuden erfordert eine Baugenehmigung.
- Zwei Verfahrensoptionen bei der Beantragung:
- vereinfachtes Verfahren
- konzentriertes Verfahren.
- Vereinfachtes Verfahren: Schnellstes und kostengünstigstes Verfahren zur Erlangung der Baugenehmigung, auf die unter § 61 HBauO benannten Vorhaben beschränkt.
- Im vereinfachten Verfahren prüft die zuständige Behörde nur die Einhaltung eines Teils der baurechtlichen Vorschriften, vom Bauherr beziehungsweise der Bauherrin müssen aber trotzdem alle Vorschriften eingehalten werden.
- Vorwiegende Anwendung bei Wohnungsbauvorhaben.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg