Niederlassungen von Hochschulen Anerkennung
Inhalt
Anzeige der Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in Deutschland oder der EU
Begriffe im Kontext
EU (Synonym), Anerkennung (Synonym), Hochschulen (Synonym), Niederlassung einer Hochschule (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.12.2022
Fachlich freigegeben durch
Hochschulen_Zwei
§ 117a I Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV28P117a
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV28P117a
Anzeige der Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
Sofern in Hamburg eine Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union errichtet werden soll, ist dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen.
Auskunft über erforderliche Unterlagen über den oben genannten Kontakt ("Voraussetzungen").
Wenn Sie weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen, dem Verfahrensablauf und den erforderlichen Unterlagen erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an das Postfach: hochschulen_zwei@bwfgb.hamburg.de
Mindestens drei Monate vor Aufnahme, Einstellung oder wesentlicher Änderung des Studienbetriebes.
- Anerkennung des Niederlassung einer Hochschule
- Sitz der Hochschule in einem deutschen Bundesland oder anderen EU-Mitgliedsstaat