Ausbildungsförderung Beratung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Beratung (Synonym), Ausbildungsförderung (Synonym), BAföG (Synonym), Bundesausbildungsförderungsgesetz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
22.11.2021
Fachlich freigegeben durch
BAföG FV FL
§ 41 III Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__41.html
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__41.html
Sie können Ihre Ausbildung oder Ihr Studium nicht selbst finanzieren und möchten sich über Fördermöglichkeiten, wie z.B. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), beraten lassen?
Wenn Sie Ihre Ausbildung oder Ihr Studium nicht selbst finanzieren können oder sich informieren möchten, können Sie sich über Fördermöglichkeiten, wie z.B. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beraten lassen.
Das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung berät Sie umfassend über individuelle Fördermöglichkeiten nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften.
Das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung berät Sie umfassend über individuelle Fördermöglichkeiten nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften.
Sie benötigen keine Unterlagen, um eine Beratung zu BAföG in Anspruch zu nehmen.
Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen, um eine Beratung zu BAföG in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie sich zu BAföG beraten lassen wollen:
- Kontaktieren Sie ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung zur Terminabsprache (siehe weiterführende Links)
- Besprechen Sie Ihr Anliegen mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
- Ausbildungsförderung Beratung
- Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Zuständig: Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung