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Arztregister Eintragung

Hamburg 99018006060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018006060000

Leistungsbezeichnung

Arztregister Eintragung

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Arztregister beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Register (Synonym), Approbation (Synonym), Meldepflicht (Synonym), Eintragung (Synonym), Ärztin (Synonym), Arzt (Synonym), Ärztinnen und Ärzte (Synonym), vertragsärztliche Tätigkeit (Synonym), vertragspsychotherapeutische Tätigkeit (Synonym), Ärztin / Arzt (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Facharzt / Fachärztin Kassenarzt Psychotherapeut/in (Synonym), Registerverzeichnis (Synonym), Arztregister (Synonym), Ambulante Versorgung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.03.2024

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in
das Arztregister für Vertragsärzte)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von
Psychotherapeuten in das Arztregister)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036

Teaser

Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
  • Approbationsurkunde
  • gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
  • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
  • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
  • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
  • Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
  • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
  • bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
  • bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.

Voraussetzungen

Sie müssen:
  • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
  • einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:
  • als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
  • einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen

Kosten

EUR 100,00

Verfahrensablauf

Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.
  • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
  • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

Bearbeitungsdauer

circa 2 – 3 Wochen:
Dauer: 1 Woche bis 3
 

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Arztregister Eintragung
  • die Eintragung in das Arztregister erfolgt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
  • die Eintragung ist zwingende Voraussetzung für eine vertragsärztliche / kassenärztliche beziehungsweise vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung
  • die Eintragung erfolgt nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
  • zuständig: Kassenärztliche Vereinigung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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