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Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

Hamburg 99015003002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015003002000

Leistungsbezeichnung

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte (Synonym), Teilhabe am Arbeitsleben (Synonym), Schwerbehindert (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

§ 77 Absatz IV Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__77.html
§ 154 SGB IX „Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
§160 SGB IX „Ausgleichsabgabe“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__162.html
§163 SGB IX „Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern“
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html

Teaser

Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Volltext

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens
20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene
Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Erforderliche Unterlagen

Anzuzeigen sind:
  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
  • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber
  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz
derzeit:
  • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
  • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die
  • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
  • zur Überwachung ihrer Erfüllung
  • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
erforderlich sind.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.
Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

Frist

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
  • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung
  • Private und öffentliche Arbeitgeber müssen – gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten – eine vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen
  • bei unbesetztem Pflichtarbeitsplatz muss – unabhängig von den Gründen oder Verschulden – Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
  • Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Anzahl der unbesetzten Plätze abhängig
  • für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen
  • Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten können durch den Arbeitgeber in bestimmter Höhe auf die Zahlungspflicht angerechnet werden
  • Funktion der Ausgleichsabgabe: Anreiz zur Beschäftigung von behinderten Menschen und finanzieller Ausgleich für Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen
  • Der Arbeitgeber muss eine Anzeige über Anzahl der besetzten Plätze etc. erstellen, die Ausgleichsabgabe berechnen und an das Integrations-, Inklusionsamt zahlen
  • Zuständig: Bundesagentur für Arbeit (Anzeige) und Integrations- bzw. Inklusionsamt (Erhebung)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Jobcenter team.arbeit.hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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