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Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

Hamburg 99076001080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076001080000

Leistungsbezeichnung

Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Bestattungsgeld für Kriegsopfer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bestattung (Synonym), Beschädigte (Synonym), Leichenüberführung (Synonym), Tod (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Fachlich freigegeben durch

SI 535 - Kriegsopferversorgung

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie können Bestattungsgeld beantragen, wenn ein angehöriges Kriegsopfer verstorben ist.

Volltext

  • Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung für diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernehme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
  • Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV  übernommen. Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung für diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
    Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld von mindestens 2.063 € (ab 01.07.2022).
    Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, besteht ein Anspruch auf Bestattungsgeld bis zur Höhe von 1.035 € (ab 01.07.2022).
    Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung an diejenige Person gezahlt, die die Bestattung veranlasst hat. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

Erforderliche Unterlagen

  • Rechnungen über die Bestattung und/oder Überführung
  • Sterbeurkunde

Voraussetzungen

  • Sie haben die Bestattung veranlasst
  • Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen. Senden Sie einen formlosen Antrag per Post oder auch per Mail an die zuständige Stelle. Sie erhalten danach einen Antragsvordruck zugesandt. Die erforderlichen Unterlagen können Sie mit dem ausgefüllten Antrag einreichen.
 

Bearbeitungsdauer

Die Bestattungskosten werden auf Antrag in der Regel zeitnah ausgezahlt.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z.B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.

Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.

Rechtsbehelf

§ 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__36.html

Kurztext

Das Bestattungsgeld erhält diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat. Es beträgt:
  • für rentenberechtigte Beschädigte, wenn der Tod Schädigungsfolge ist, mindestens 2.063 € (ab 01.07.2022)
  • für rentenberechtigte Beschädigte, wenn der Tod nicht Schädigungsfolge ist, bis zur Höhe von 1.035 €  (ab 01.07.2022)
Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, in der erforderlichen und angemessenen Höhe, für diejenige Person, die die Überführung veranlasst hat.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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