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Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausstellung

Hamburg 99055031012000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99055031012000

Leistungsbezeichnung

Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Güterkraftverkehr - Genehmigung, Erlaubnis (Synonym), Güterkraftverkehr - Genehmigung und Erlaubnis (Synonym), Güterkraftverkehr - EU-Gemeinschaftslizenz (Synonym), Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung (Synonym), Güterkraftverkehr - EU-Erlaubnis (Synonym), LKW - Erlaubnisse und Lizenzen (Synonym), Werkverkehr (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Verkehrsgewerbeaufsicht (BVM)

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/__10.html
Bezeichnung: § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__3.html
Bezeichnung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
URL: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09112012_737223.htm
Bezeichnung: Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)
URL: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0072:0087:DE:PDF
Bezeichnung: Artikel 3 Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
URL: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0051:0071:DE:PDF

Teaser

Wenn Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie innerhalb Deutschlands gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, müssen Sie eine EU-Lizenz oder eine nationale Erlaubnis beantragen.
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr innerhalb der EU ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhängern ein höheres Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, das heißt der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.
Sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz mit Fahrzeugen mit mehr als 2,5 Tonnen Gesamtgewicht benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.
Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis und auch die EU-Lizenz kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen
    • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): Auszug aus dem GbR-Vertrag
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat (zum Beispiel Arbeitsvertrag als Verkehrsleiter)
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
      • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
      • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene Industrie- und Handelskammern (IHK) -Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
  • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
  • Nachweis der Zuverlässigkeit:
    • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
    • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
  • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel Arbeitsvertrag)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis beziehungsweise die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn
  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl und Art der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge.
Nationale Genehmigung oder EU-Lizenz für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
  • Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 9.000,
  • für jedes weitere Fahrzeug EUR 5.000.
  • Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz von Fahrzeugen mit mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
  • Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 1.800,
  • für jedes weitere Fahrzeug EUR 900.
  • Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

Kosten

Kostenhöhe: von 120 bis zu 700 Euro
Vorkasse: Ja
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Zahlungsweise: Rechnung
Gegebenenfalls zusätzlich: Girocard
Gegebenenfalls zusätzlich: Klassische Kreditkarte

Bemerkung:
Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Verfahrensablauf

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende beantragen.
  • Hierfür können Sie den Onlinedienst Erlaubnis und Lizenz für den Güterkraftverkehr nutzen.
  • Ein Antragsformular aus Papier erhalten Sie bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Nach einer Prüfung des Antrags kommt die Sachbearbeitung bei Rückfragen auf den Antragsteller zu, ansonsten nach Abschluss des Antragsverfahrens. Rückmeldungen erfolgen telefonisch, per E-Mail oder über den Onlinedienst

Bearbeitungsdauer

Dauer:  2 Wochen bis 3 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Frist

Fristtyp: Antragsfrist
Dauer:  3 Monate

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer Genehmigung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (französisch: Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

Rechtsbehelf

Wiederspruch
 

Kurztext

  • Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Erstellung
  • für den Transport von Güter mit Kraftfahrzeugen
    • größer  als 3,5 Tonnen innerhalb Deutschlands wird eine EU-Lizenz oder eine nationale Erlaubnis benötigt
  • für den Transport von Güter mit Kraftfahrzeugen größer  als 3,5 Tonnen innerhalb Deutschlands wird eine EU-Lizenz oder eine nationale Erlaubnis benötigt
  • für den Transport von Güter mit Kraftfahrzeugen grenzüberschreitend innerhalb der EU größer als 2,5 Tonnen wird eine EU-Lizenz benötigt
  • Einsatzgebiet der Fahrzeuge größer als 2,5 Tonnen in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz: Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
  • Nachzuweisende Voraussetzungen
    • Zuverlässigkeit,
    • fachliche Eignung
    • und finanzielle Leistungsfähigkeit
  • zuständig: Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende

Formulare

nicht vorhanden

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